Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Simon, Alexandra

Pulheim

Das Amtsgericht Köln hat zur Simon, Alexandra eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.06.2021, Aktenzeichen 70k IN 159/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70k IN 159/19
Registerbezug
Köln, HRA HRA 23931
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
14.06.2021
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 159/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der Frau Alexandra Simon, Im Gewerbegebiet Pesch 10 a, 50767 Köln, Inhaberin
der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRA 23931 eingetragenen
Firma A B C PROFI Umzüge e.K.

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen
Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Martina Nießen, Nußbaumer Str. 19, 50823
Köln wie folgt festgesetzt:

Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 10.12.2019 bis zum
09.03.2020 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.
Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich
auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung
beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63
Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs.
2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3
InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug 118.185,35 EUR. Die Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV beträgt demnach X EUR. Davon stehen der vorläufigen
Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von X EUR zu. Die
Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt X EUR. Maßgebend für die
Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen
Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer
Erhöhung des Regelsatzes auf 81,61 % und damit auf den Betrag von X EUR
gerechtfertigt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 07.06.2021 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige
Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war auf X € festzusetzen.

Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der
Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln,
Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1311 eingesehen werden.

70k IN 159/19
Amtsgericht Köln, 11.06.2021

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Forderungsprüfung
  9. Forderungsprüfung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme