Sicherungsmaßnahme
Simon, Alexandra
Pulheim
Das Amtsgericht Köln hat zur Simon, Alexandra eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.12.2019, Aktenzeichen 70k IN 159/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70k IN 159/19
- Registerbezug
- Köln, HRA HRA 23931
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.12.2019
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Martina Nießen
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 123/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Alexandra Simon, Im Gewerbegebiet Pesch 10 a, 50767 Köln, Inhaberin
der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRA 23931 eingetragenen
Firma A B C PROFI Umzüge e.K.
ist am 10.12.2019, um 12:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Martina Nießen,
Nußbaumer Str. 19, 50823 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 123/19
Amtsgericht Köln, 10.12.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Alexandra Simon, Im Gewerbegebiet Pesch 10 a, 50767 Köln, Inhaberin
der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRA 23931 eingetragenen
Firma A B C PROFI Umzüge e.K.
ist am 10.12.2019, um 12:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Martina Nießen,
Nußbaumer Str. 19, 50823 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70k IN 123/19
Amtsgericht Köln, 10.12.2019