Vergütungsfestsetzung
SHB Stahl- und Hartgusswerk Bösdorf GmbH
Leipzig
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur SHB Stahl- und Hartgusswerk Bösdorf GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.08.2026, Aktenzeichen 500 IN 138/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 500 IN 138/25
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 13893
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 28.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Sachwalter
- Dr. Jan-Philipp Hoos
- Stammkapital
- 515.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung und Vertrieb von Gusserzeugnissen und Erzeugnissen der Umformtechnik. Gegenstand des Unternehmens ist ferner die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der SHB Grundstücks GmbH & Co. KG mit Sitz in Leipzig, die das Halten und Verwalten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zum Gegenstand hat.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 138/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 13893 eingetragenen SHB Stahl- und Hartgusswerk Bösdorf GmbH, Werkstraße 7, 04249 Leipzig, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Viktor Babushchak,
(vorläufiger) Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Gründe:
Der (vorläufige und endgültige) Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Besonderheiten des jeweiligen Insolvenzverfahrens rechtfertigen eine Erhöhung der Regelvergütung, wenn ein die gesetzlichen Aufgaben des Sachwalters übersteigender Arbeitsaufwand angefallen ist.
Eine Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters rechtfertigt sich hier aufgrund der Überwachung der Betriebsfortführung über zwei Monate, der genauen Kontrolle des Zahlungsverkehrs sowie der Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter aller Arbeitnehmer.
Eine Erhöhung der Regelvergütung des Sachwalters rechtfertigt sich hier aufgrund der sehr engen Überwachung der Betriebsfortführung über voraussichtlich zwölf Monate sowie der genauen Kontrolle des Zahlungsverkehrs. Sämtliche Zahlungsausgänge wurden überprüft. Es wurde eng mit der Schuldnerin zusammengearbeitet. Die Unternehmensfortführung und die entsprechenden Zahlungen wurden qualifiziert begleitet und überwacht. Der von der Schuldnerin eingereichte Insolvenzplan wurde genauestens abgestimmt und ausführlich bearbeitet. Schließlich ergeben sich Zuschläge aus der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und den vergleichsweise komplizierten Forderungsanmeldungen.
Die festgesetzten Vergütungen sind damit in der Gesamtbetrachtung angemessen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.08.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO möglich. Auf die Nutzungspflicht nach § 130d ZPO wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise § 9 Abs.1, S.1, 2.Hbs. InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.333 eingesehen werden.
500 IN 138/25
Amtsgericht Düsseldorf, 28.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 13893 eingetragenen SHB Stahl- und Hartgusswerk Bösdorf GmbH, Werkstraße 7, 04249 Leipzig, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Viktor Babushchak,
(vorläufiger) Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Gründe:
Der (vorläufige und endgültige) Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Besonderheiten des jeweiligen Insolvenzverfahrens rechtfertigen eine Erhöhung der Regelvergütung, wenn ein die gesetzlichen Aufgaben des Sachwalters übersteigender Arbeitsaufwand angefallen ist.
Eine Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters rechtfertigt sich hier aufgrund der Überwachung der Betriebsfortführung über zwei Monate, der genauen Kontrolle des Zahlungsverkehrs sowie der Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter aller Arbeitnehmer.
Eine Erhöhung der Regelvergütung des Sachwalters rechtfertigt sich hier aufgrund der sehr engen Überwachung der Betriebsfortführung über voraussichtlich zwölf Monate sowie der genauen Kontrolle des Zahlungsverkehrs. Sämtliche Zahlungsausgänge wurden überprüft. Es wurde eng mit der Schuldnerin zusammengearbeitet. Die Unternehmensfortführung und die entsprechenden Zahlungen wurden qualifiziert begleitet und überwacht. Der von der Schuldnerin eingereichte Insolvenzplan wurde genauestens abgestimmt und ausführlich bearbeitet. Schließlich ergeben sich Zuschläge aus der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und den vergleichsweise komplizierten Forderungsanmeldungen.
Die festgesetzten Vergütungen sind damit in der Gesamtbetrachtung angemessen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.08.2026 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO möglich. Auf die Nutzungspflicht nach § 130d ZPO wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise § 9 Abs.1, S.1, 2.Hbs. InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.333 eingesehen werden.
500 IN 138/25
Amtsgericht Düsseldorf, 28.08.2026