Sicherungsmaßnahme

eFrexx GmbH

Ratingen

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur eFrexx GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2026, Aktenzeichen 504 IN 217/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
504 IN 217/26
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 87064
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
03.11.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Maximilian van Kell
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
34.318 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Erbringung von Softwaredienstleistungen im Logistikbereich.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 217/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 87064 eingetragenen eFrexx GmbH, Asternweg 6, 40880 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Achim Quaken,

ist am 03.11.2026, um 08:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Maximilian van Kell, Burggrafenstr. 5/5 a, 40545 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

504 IN 217/26
Amtsgericht Düsseldorf, 03.11.2026
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