Eröffnung des Verfahrens

SELO Fensterbau GmbH

Frankenthal (Pfalz)

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat über das Vermögen der SELO Fensterbau GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.04.2025, Aktenzeichen 3 b IN 447/24 Ft.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 447/24 Ft
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
01.04.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Andreas Hendriock
Im Handelsregister seit
1992
Stammkapital
1.000.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Herstellung und der Handel von Fenstern und ähnlichen Produkten aller Art. Die Gesellschaft kann sich auch an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck beteiligen sowie deren Geschäftsführung und die unbeschränkte Haftung übernehmen. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederl …
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Termine und Fristen

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  • Forderungen anmelden bis (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 09.05.2025. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

3 b IN 447/24 Ft

29.03.2025

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der

SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104), vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau
-Schuldnerin und Antragstellerin-
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt, Rechtsanwälte Schiebe & Kollegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim,

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim

- Sachverständiger und vorläufiger Sachwalter -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 01.04.2025 durch Richter am Amtsgericht beschlossen:

1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab

Montag, 1. April 2025, 7:30 Uhr

das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim

3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

4. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

5. Der mit Beschluss vom 04.03.2025 eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss bleibt als (Interims-)Gläubigerausschuss gemäß § 67 Abs. 1 InsO bis zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im Berichtstermin im Amt. Mitglieder sind:

a. VR Bank Rhein-Neckar eG, Augustaanlage 61, 68165 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Dr. Michael Düpmann (Vorsitzender), Dr. Konrad Braun, Jürgen Gärtner, dieser vertreten durch Herrn Jürgen Pomp, dieser im Verhinderungsfall vertreten durch Frau Nadine Weis.

b. Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Mainz, Untere Zahlbacher Straße 27, 55131 Mainz, vertreten durch Frau Anja Kein, diese im Verhinderungsfall vertreten durch Frau Nicole Selinger.

c. K-Design GmbH, Ringstraße 12, 56307 Dernbach, vertreten durch den Geschäftsführer, Thomas Althaus.

6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).

Fortsetzung zum Eröffnungsbeschluss vom 01.04.2025

Geschäfts-Nr.: 3 b IN 447/24 Ft

Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),

- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf

Dienstag, den 24.06.2025, 10:00 Uhr, VII (EG),
im Amtsgerichtsgebäude

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 09.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.

Gründe:

Das Verfahren ist als Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts liegen die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf die Erklärungen der Schuldnerin in ihren Antragsunterlagen und das überzeugende und nachvollziehbare schriftliche Gutachten des Sachverständigen.

Der Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin wirksam zurückgenommen worden.

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht in der Lage, ihre fälligen und im Laufe einer Frist von drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten in Höhe von nicht weniger als x € binnen der vorstehend genannten Frist auf nicht mehr als zehn Prozent zurückzuführen, da liquide Mittel und der Schuldnerin im Laufe von drei Wochen zufließende liquide Mittel in Höhe von nicht mehr als x € vorhanden sind. Weiterhin ist die Schuldnerin auch überschuldet. Ihr Vermögen deckt ihre Verbindlichkeiten nicht ab. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.

Die Verfahrenskosten von nicht mehr als x € können prognostisch aus der freien Masse von nicht weniger als x € bestritten werden.

Die Entscheidung über die Einsetzung eines (Interims-)Gläubigerausschusses beruht auf § 67 Abs. 1 InsO. Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass im Zeitraum von der Eröffnung bis zur ersten Gläubigerversammlung grundlegende Entscheidungen über den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens und die wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerin getroffen werden müssen. Daher erscheint es geboten, die Gläubiger insoweit einzubinden
.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Zu Nr. 1-6
Richter am Amtsgericht
Rechtspflegerin

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Sicherungsmaßnahme
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