Eröffnung des Verfahrens
SEICO mobile Geschäfte GmbH
Rotenburg (Wümme)
Das Amtsgericht Walsrode hat über das Vermögen der SEICO mobile Geschäfte GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 03.06.2021, Aktenzeichen 11 IN 18/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Walsrode
- Aktenzeichen
- 11 IN 18/21
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 70952
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 03.06.2021
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
11 IN 18/21: Über das Vermögen der SEICO mobile Geschäfte GmbH, Hirtenweg 64,
27356 Rotenburg (Wümme) (AG Walsrode, HRB 70952), vertr. d.: 1. Uwe Rührup,
(Geschäftsführer), 2. Renko Schmidt, (Geschäftsführer), 3. René Arendt,
(Geschäftsführer), ist am 01.06.2021 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Sebastian Ludolfs, Lange Straße 18, 29664
Walsrode, Tel.: 05161 48100-0, Fax: 05161 48100-27, E-Mail:
info@ludolfs-insolvenz.de, Internet: www.ludolfs-insolvenz.de.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter unter Beachtung des
§ 174 InsO bis zum 19.07.2021 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche
Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder
Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die
Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 30.08.2021, 10:00 Uhr, Saal 141,
Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode eine
Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Sachwalter und zur Prüfung
der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO);
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO);
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO);
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO);
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan;
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO);
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert;
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO);
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung
(§ 272 InsO);
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne
Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine
Widersprüche erhoben werden.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Walsrode, 03.06.2021
27356 Rotenburg (Wümme) (AG Walsrode, HRB 70952), vertr. d.: 1. Uwe Rührup,
(Geschäftsführer), 2. Renko Schmidt, (Geschäftsführer), 3. René Arendt,
(Geschäftsführer), ist am 01.06.2021 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Sebastian Ludolfs, Lange Straße 18, 29664
Walsrode, Tel.: 05161 48100-0, Fax: 05161 48100-27, E-Mail:
info@ludolfs-insolvenz.de, Internet: www.ludolfs-insolvenz.de.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter unter Beachtung des
§ 174 InsO bis zum 19.07.2021 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche
Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder
Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die
Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 30.08.2021, 10:00 Uhr, Saal 141,
Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode eine
Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Sachwalter und zur Prüfung
der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO);
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO);
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO);
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO);
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan;
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO);
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert;
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO);
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung
(§ 272 InsO);
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne
Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine
Widersprüche erhoben werden.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Walsrode, 03.06.2021