Aufhebung des Verfahrens
Scholz Interim GmbH
Stade
Das Amtsgericht Stade hat zur Scholz Interim GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.11.2025, Aktenzeichen 73 IN 65/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Stade
- Aktenzeichen
- 73 IN 65/18
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 205250
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 18.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
73 IN 65/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scholz Interim GmbH, Claus-von-Stauffenberg-Weg 5c, 21684 Stade (AG Tostedt, HRB 205250), vertr. d.: Michael Scholz, Claus-von-Stauffenberg-Weg 5c, 21684 Stade, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 12.12.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in der Zeit vom 19.10.2018 bis 31.12.2018 sowie als Insolvenzverwalter für die Zeit ab 01.01.2019 festzusetzen.
Für die vorläufige Insolvenzverwaltung macht er 25 % der Regelvergütung auf einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 68.954,97 EUR gemäß § 63 Abs. 3 InsO i. V. m. § 2 Abs. 1 InsVV geltend zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 25 % für den mit der Betriebsfortführung verbundenen Mehraufwand sowie Auslagen und Umsatzsteuer geltend.
Für die Insolvenzverwaltung wird die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV auf einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 108.147,46 EUR unter Berücksichtigung des Mehrbetrags gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1 InsVV zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 100 % für den mit der Betriebsfortführung verbundenen Mehraufwand sowie Auslagen und Umsatzsteuer beantragt.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Stade, 17.11.2025
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 12.12.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in der Zeit vom 19.10.2018 bis 31.12.2018 sowie als Insolvenzverwalter für die Zeit ab 01.01.2019 festzusetzen.
Für die vorläufige Insolvenzverwaltung macht er 25 % der Regelvergütung auf einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 68.954,97 EUR gemäß § 63 Abs. 3 InsO i. V. m. § 2 Abs. 1 InsVV geltend zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 25 % für den mit der Betriebsfortführung verbundenen Mehraufwand sowie Auslagen und Umsatzsteuer geltend.
Für die Insolvenzverwaltung wird die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV auf einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 108.147,46 EUR unter Berücksichtigung des Mehrbetrags gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1 InsVV zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 100 % für den mit der Betriebsfortführung verbundenen Mehraufwand sowie Auslagen und Umsatzsteuer beantragt.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Stade, 17.11.2025