Schlusstermin
Schmid, Susanne Anna
Nettetal
Das Amtsgericht Krefeld hat zur Schmid, Susanne Anna eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.01.2025, Aktenzeichen 92 IN 38/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 92 IN 38/21
- Registerbezug
- Krefeld, HRA 6767
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.01.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 38/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Susanne Anna Schmid, Heide 5 a, 41334 Nettetal, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 6767 eingetragenen Firma SMZ Maschinenbau und Zerspanung e.K.
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Marco Dohmen, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag der Schuldnerin auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 300; 290; 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 11.02.2025 im schriftlichen Verfahren Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Anträge sind auf die Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützen und sind innerhalb der Frist glaubhaft zumachen (§§ 289; 290 InsO).
Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine eventuell von der Insolvenzverwalterin abgegebene Stellungnahme liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 047 aus.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08) hat das Insolvenzgericht unbeschadet des Umstands, dass das Insolvenzverfahren noch andauert, nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden (§ 300 InsO). Eine Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO entfällt ebenso wie die sich dem Insolvenzverfahren üblicherweise anschließende Wohlverhaltensperiode.
Kann, wie vorliegend, noch kein Schlusstermin abgehalten werden, muss die Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders und der Schuldnerin in einer Form erfolgen, die der Anhörung im Schlusstermin nach § 289 Abs. 1 InsO entspricht.
Dies kann in einer gesonderten Gläubigerversammlung oder gem. § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen.
Das Gericht hat vorliegend das schriftliche Verfahren angeordnet. Falls Sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen wollen, muss der Antrag, der auf einen oder mehrere Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützten ist, bis zum 11.02.2025 schriftlich einschließlich der vollständigen Unterlagen zur Glaubhaftmachung bei Gericht eingegangen sein.
92 IN 38/21
Amtsgericht Krefeld, 24.01.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Susanne Anna Schmid, Heide 5 a, 41334 Nettetal, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 6767 eingetragenen Firma SMZ Maschinenbau und Zerspanung e.K.
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Marco Dohmen, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag der Schuldnerin auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 300; 290; 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 11.02.2025 im schriftlichen Verfahren Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Anträge sind auf die Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützen und sind innerhalb der Frist glaubhaft zumachen (§§ 289; 290 InsO).
Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine eventuell von der Insolvenzverwalterin abgegebene Stellungnahme liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 047 aus.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08) hat das Insolvenzgericht unbeschadet des Umstands, dass das Insolvenzverfahren noch andauert, nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden (§ 300 InsO). Eine Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO entfällt ebenso wie die sich dem Insolvenzverfahren üblicherweise anschließende Wohlverhaltensperiode.
Kann, wie vorliegend, noch kein Schlusstermin abgehalten werden, muss die Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders und der Schuldnerin in einer Form erfolgen, die der Anhörung im Schlusstermin nach § 289 Abs. 1 InsO entspricht.
Dies kann in einer gesonderten Gläubigerversammlung oder gem. § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen.
Das Gericht hat vorliegend das schriftliche Verfahren angeordnet. Falls Sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen wollen, muss der Antrag, der auf einen oder mehrere Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützten ist, bis zum 11.02.2025 schriftlich einschließlich der vollständigen Unterlagen zur Glaubhaftmachung bei Gericht eingegangen sein.
92 IN 38/21
Amtsgericht Krefeld, 24.01.2025