Sicherungsmaßnahme

Schmid, Susanne Anna

Nettetal

Das Amtsgericht Krefeld hat zur Schmid, Susanne Anna eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.10.2021, Aktenzeichen 92 IN 38/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
92 IN 38/21
Registerbezug
Krefeld, HRA 6767
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
22.10.2021
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Astrid Eden

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 38/21

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der Frau Susanne Anna Schmid, geboren am 26.01.1967, Heide 5 a, 41334 Nettetal, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 6767 eingetragenen Firma SMZ Maschinenbau und Zerspanung e.K.

ist am 22.10.2021, um 12:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Astrid Eden, Schillerstraße 58, 41061 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

92 IN 38/21
Amtsgericht Krefeld, 22.10.2021

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Restschuldbefreiung
  5. Schlusstermin
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Forderungsprüfung
  9. Restschuldbefreiung
  10. Sicherungsmaßnahme
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