Sicherungsmaßnahme

Schluh e. K., Christian

Steinfurt

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Schluh e. K., Christian eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.12.2018, Aktenzeichen 78 IN 52/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 52/18
Registerbezug
Steinfurt, HRA HRA 5809
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
11.12.2018
Rechtsform
e.K.
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Carsten M. Wirth

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 52/18

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des Herrn Christian Schluh e. K., geboren am 07.02.1975 eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichtes Steinfurt unter HRA 5809, Inhaber der Firma
Gebäudereinigung Juliane Meinert, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt

ist am 11.12.2018, um 10:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Carsten M. Wirth,
Schorlemer Straße 26, 48143 Münster bestellt.

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

78 IN 52/18
Amtsgericht Münster, 11.12.2018

Verfahrensverlauf

  1. Restschuldbefreiung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Verteilungsverzeichnis
  7. Verteilungsverzeichnis
  8. Forderungsprüfung
  9. Restschuldbefreiung
  10. Sicherungsmaßnahme
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