Restschuldbefreiung
Schluh e. K., Christian
Steinfurt
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Schluh e. K., Christian eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.02.2019, Aktenzeichen 78 IN 52/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 78 IN 52/18
- Registerbezug
- Steinfurt, HRA HRA 5809
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 04.02.2019
- Rechtsform
- e.K.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 52/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Schluh e. K., Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt,
Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Steinfurt unter HRA 5809
eingetragenen Firma Gebäudereinigung Juliane Meinert, Inhaber Christian Schluh
e.K., Inhaber der Gebäudereinigung Juliane Meinert
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kanzlei am Stadthaus I, Salzstraße 52, 48143 Münster
ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig.
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten des § 295
InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297
bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach
§§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist der Schuldner.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6,
48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
78 IN 52/18
Amtsgericht Münster, 04.02.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Christian Schluh e. K., Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt,
Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Steinfurt unter HRA 5809
eingetragenen Firma Gebäudereinigung Juliane Meinert, Inhaber Christian Schluh
e.K., Inhaber der Gebäudereinigung Juliane Meinert
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kanzlei am Stadthaus I, Salzstraße 52, 48143 Münster
ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig.
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten des § 295
InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297
bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach
§§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist der Schuldner.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6,
48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
78 IN 52/18
Amtsgericht Münster, 04.02.2019