Sicherungsmaßnahme
Schleifzentrum Keller GmbH
Quierschied
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Schleifzentrum Keller GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.03.2019, Aktenzeichen 103 IN 7/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 103 IN 7/19
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB HRB 43971
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 20.03.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Martin Gitzinger
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist 1) die Metalloberflächenbearbeitung, 2) die Metallverarbeitung, 3) der Betrieb einer Metallschleiferei
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 103 IN 7/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 43971
eingetragenen Schleifzentrum Keller GmbH, Gewerbegebiet Heidekorn 13, 66287
Quierschied, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Linda Keller
Geschäftszweig: Die Metalloberflächenbearbeitung, die Metallverarbeitung sowie
die ternehmens ist 1) die Metalloberflächenbearbeitung, 2) die
Metallverarbeitung sowie die Metallschleiferei
ist am 20.03.2019, um 10:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Martin Gitzinger,
Kleiner Markt 3, 66740 Saarlouis bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der
Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen
Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die
Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser
Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
103 IN 7/19
Amtsgericht Saarbrücken, 20.03.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 43971
eingetragenen Schleifzentrum Keller GmbH, Gewerbegebiet Heidekorn 13, 66287
Quierschied, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Linda Keller
Geschäftszweig: Die Metalloberflächenbearbeitung, die Metallverarbeitung sowie
die ternehmens ist 1) die Metalloberflächenbearbeitung, 2) die
Metallverarbeitung sowie die Metallschleiferei
ist am 20.03.2019, um 10:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Martin Gitzinger,
Kleiner Markt 3, 66740 Saarlouis bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der
Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen
Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die
Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser
Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
103 IN 7/19
Amtsgericht Saarbrücken, 20.03.2019