Forderungsprüfung

Schleifzentrum Keller GmbH

Quierschied

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Schleifzentrum Keller GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.01.2020, Aktenzeichen 103 IN 7/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
103 IN 7/19
Registerbezug
Saarbrücken, HRB HRB 43971
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
16.01.2020
Rechtsform
GmbH
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist 1) die Metalloberflächenbearbeitung, 2) die Metallverarbeitung, 3) der Betrieb einer Metallschleiferei

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 103 IN 7/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 43971
eingetragenen Schleifzentrum Keller GmbH, Gewerbegebiet Heidekorn 13, 66287
Quierschied, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Linda Keller

wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen
im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO)
entspricht, ist der 14.02.2020. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei
Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem
Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind
zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 26 niedergelegt.

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Saarbrücken - Außenstelle Sulzbach - Insolvenzgericht,
Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und
soll begründet werden.

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die
Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach
dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

103 IN 7/19
Amtsgericht Saarbrücken, 15.01.2020

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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