Insolvenzbekanntmachung

Schleifzentrum Keller GmbH

Quierschied

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Schleifzentrum Keller GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.08.2019, Aktenzeichen 103 IN 7/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
103 IN 7/19
Registerbezug
Saarbrücken, HRB HRB 43971
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
22.08.2019
Rechtsform
GmbH
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist 1) die Metalloberflächenbearbeitung, 2) die Metallverarbeitung, 3) der Betrieb einer Metallschleiferei

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 103 IN 7/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 43971
eingetragenen Schleifzentrum Keller GmbH, Gewerbegebiet Heidekorn 13, 66287
Quierschied, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Linda Keller

wird der Termin vom 27.08.2019 verlegt auf

Dienstag, 10.09.2019, 13:55 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2.
Etage, Sitzungssaal 24.

Verlegungs- bzw. Aufhebungs-Grund: Verhinderung.

Gründe:

Verhinderung eines Verfahrensbeteiligten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die
Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach
dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.

103 IN 7/19
Amtsgericht Saarbrücken, 22.08.2019

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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