Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Schläger Personalservice GmbH
Mainz
Das Amtsgericht Mainz hat zur Schläger Personalservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.03.2019, Aktenzeichen 280 IN 230/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mainz
- Aktenzeichen
- 280 IN 230/18
- Registerbezug
- Mainz, HRB 8156
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 07.03.2019
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
280 IN 230/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schläger
Personalservice GmbH, Lise-Meitner-Str. 7, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 8156),
vertr. d.: Thomas Hans Berg, Eleonorenstr. 6, 55262 Heidesheim,
(Geschäftsführer), ist die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Kallenberg beantragt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Antrag kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Der Antrag wird wie folgt bekannt
gemacht:
EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR um 50 % erhöht zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
Der Berechnung liegt eine Masse von 351.581,72 € zu Grunde.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.
Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb zwei Wochen ab
Veröffentlichung.
Amtsgericht Mainz, 06.03.2019
Personalservice GmbH, Lise-Meitner-Str. 7, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 8156),
vertr. d.: Thomas Hans Berg, Eleonorenstr. 6, 55262 Heidesheim,
(Geschäftsführer), ist die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Kallenberg beantragt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Antrag kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Der Antrag wird wie folgt bekannt
gemacht:
EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR um 50 % erhöht zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
Der Berechnung liegt eine Masse von 351.581,72 € zu Grunde.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.
Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb zwei Wochen ab
Veröffentlichung.
Amtsgericht Mainz, 06.03.2019