Insolvenzbekanntmachung

Schläger Personalservice GmbH

Mainz

Das Amtsgericht Mainz hat zur Schläger Personalservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.04.2019, Aktenzeichen 280 IN 230/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
280 IN 230/18
Registerbezug
Mainz, HRB 8156
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
10.04.2019
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 280 IN 230/18. In dem Insolvenzverfahren Schläger
Personalservice GmbH, Lise-Meitner-Str. 7, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 8156),
vertr. d.: Thomas Hans Berg, Eleonorenstr. 6, 55262 Heidesheim,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch
Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss
kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz,
Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Mainz, 08.04.2019.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme