Insolvenzbekanntmachung
Schläger Personalservice GmbH
Mainz
Das Amtsgericht Mainz hat zur Schläger Personalservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.01.2023, Aktenzeichen 280 IN 230/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mainz
- Aktenzeichen
- 280 IN 230/18
- Registerbezug
- Mainz, HRB 8156
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 20.01.2023
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
280 IN 230/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schläger Personalservice GmbH, Lise-Meitner-Str. 7, 55129 Mainz (AG Mainz, HRB 8156), vertr. d.: Thomas Hans Berg, Eleonorenstr. 6, 55262 Heidesheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
23.02.2023.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs Vergleichs zur Erledigung der Angelegenheit auf die Rückforderungsansprüche
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Einwendungen bzw. Zustimmungen werden berücksichtigt wenn diese schriftlich bis zum 23.02.2023 bei Gericht eingegangen sind. Sollten keine Erklärungen abgegeben werden, gilt die Zustimmung als erteilt.
Der vollständige Beschluss sowie der Vergleich können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 19.01.2023
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
23.02.2023.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs Vergleichs zur Erledigung der Angelegenheit auf die Rückforderungsansprüche
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Einwendungen bzw. Zustimmungen werden berücksichtigt wenn diese schriftlich bis zum 23.02.2023 bei Gericht eingegangen sind. Sollten keine Erklärungen abgegeben werden, gilt die Zustimmung als erteilt.
Der vollständige Beschluss sowie der Vergleich können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 19.01.2023