Sicherungsmaßnahme
Sauerländer Paket Service GmbH
Werl
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Sauerländer Paket Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.05.2018, Aktenzeichen 21 IN 25/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 21 IN 25/18
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB HRB 10964
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.05.2018
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 25/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Sauerländer Paket Service GmbH, Büdericher Bundesstr. 47, 59457 Werl,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Kluckas,
Büdericher Bundesstr. 47, 59457 Werl
ist am 15.05.2018, um 13:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Stephan Michels, Erbsälzerstraße 21,
59457 Werl bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
21 IN 25/18
Amtsgericht Arnsberg, 15.05.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Sauerländer Paket Service GmbH, Büdericher Bundesstr. 47, 59457 Werl,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Kluckas,
Büdericher Bundesstr. 47, 59457 Werl
ist am 15.05.2018, um 13:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Stephan Michels, Erbsälzerstraße 21,
59457 Werl bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
21 IN 25/18
Amtsgericht Arnsberg, 15.05.2018