Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
RUPR Beteiligungen GmbH
Bautzen
Das Amtsgericht Dresden hat zur RUPR Beteiligungen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.06.2021, Aktenzeichen 557 IN 877/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 557 IN 877/20
- Registerbezug
- Dresden, HRB 39298
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 14.06.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2012
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Acquisition von Windparkflächen, Erwerb eigener Windkraftanlagen, Erwerb von Windparkflächen.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 557 IN 877/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RUPR Beteiligungen GmbH,
Humboldtstraße 25, 02625 Bautzen, Amtsgericht Dresden , HRB 39298
vertreten durch den Geschäftsführer Jamal Itani
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurden für seine Tätigkeit die Vergütung und
Auslagenpauschale zzgl. 19 % Umsatzsteuer mit Beschluss vom 10.06.2021
festgesetzt. Dem vorläufigen Verwalter wurde die Entnahme des festgesetzten
Betrages aus der Masse gestattet.
Der Wert des verwalteten Vermögens betrug 107.576,93 EUR, welche nach § 1 InsVV
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist. Der Bruchteil von 25 % des
Regelsatzes als Vergütung für den vorläufigen Verwalter wurde um 20 % auf 45 %
aus folgenden Gründen erhöht:
Obstruierender Insolvenzschuldner / Schwierige Informationsbeschaffung
Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Die Festsetzung der Mehrwertsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §
7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden
Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden,
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem
der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden.
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§
2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
557 IN 877/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 14.06.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RUPR Beteiligungen GmbH,
Humboldtstraße 25, 02625 Bautzen, Amtsgericht Dresden , HRB 39298
vertreten durch den Geschäftsführer Jamal Itani
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurden für seine Tätigkeit die Vergütung und
Auslagenpauschale zzgl. 19 % Umsatzsteuer mit Beschluss vom 10.06.2021
festgesetzt. Dem vorläufigen Verwalter wurde die Entnahme des festgesetzten
Betrages aus der Masse gestattet.
Der Wert des verwalteten Vermögens betrug 107.576,93 EUR, welche nach § 1 InsVV
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist. Der Bruchteil von 25 % des
Regelsatzes als Vergütung für den vorläufigen Verwalter wurde um 20 % auf 45 %
aus folgenden Gründen erhöht:
Obstruierender Insolvenzschuldner / Schwierige Informationsbeschaffung
Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Die Festsetzung der Mehrwertsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §
7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden
Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden,
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem
der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden.
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§
2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
557 IN 877/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 14.06.2021