Vergütungsfestsetzung
Rolf Maack Verwaltungs GmbH
Salzhausen
Das Amtsgericht Lüneburg hat zur Rolf Maack Verwaltungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.10.2022, Aktenzeichen 47 IN 19/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lüneburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 19/22
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 204876
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 11.10.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der Rolf Maack Spezialtransporte GmbH & Co. KG, die die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich von Transportleistungen, zum Gegenstand hat
Veröffentlichungstext
47 IN 19/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rolf Maack Verwaltungs GmbH, Papenkamp 3, 21376 Salzhausen (AG Lüneburg, HRB 204876), vertr. d.: Katharina Maack, Hinterm Kirchfeld 4, 21376 Gödenstorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Hendrik Könemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der festgesetzte Betrag ist dem Sonderinsolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.09.2022 beantragte Sonderinsolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters mit dem Aufgabenkreis der Prüfung einer Forderung wird die voraussichtliche Quote des Gläubigers der ursprünglich angemeldeten Forderung zu Grunde gelegt (BGH, Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 27/18). Die seitens des Insolvenzverwalters derzeitig prognostizierte Quote beträgt 28,86 %. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage von €.
Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters ergäbe danach €. Da sich die Tätigkeit lediglich auf die Prüfung einer Forderung beschränkte ist von dieser Regelvergütung lediglich ein Bruchteil anzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde ein Bruchteil von 5 % der Regelvergütung -mithin ein Betrag von €- geltend gemacht.
Dem Insolvenzverwalter ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 28.09.2022 erklärt der Insolvenzverwalter, dass keine Bedenken gegen den Vergütungsfestsetzungsantrag des Sonderinsolvenzverwalters bestehen.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 10.10.2022
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der festgesetzte Betrag ist dem Sonderinsolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.09.2022 beantragte Sonderinsolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters mit dem Aufgabenkreis der Prüfung einer Forderung wird die voraussichtliche Quote des Gläubigers der ursprünglich angemeldeten Forderung zu Grunde gelegt (BGH, Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 27/18). Die seitens des Insolvenzverwalters derzeitig prognostizierte Quote beträgt 28,86 %. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage von €.
Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters ergäbe danach €. Da sich die Tätigkeit lediglich auf die Prüfung einer Forderung beschränkte ist von dieser Regelvergütung lediglich ein Bruchteil anzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde ein Bruchteil von 5 % der Regelvergütung -mithin ein Betrag von €- geltend gemacht.
Dem Insolvenzverwalter ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 28.09.2022 erklärt der Insolvenzverwalter, dass keine Bedenken gegen den Vergütungsfestsetzungsantrag des Sonderinsolvenzverwalters bestehen.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 10.10.2022