Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Reiner Warnke Abenteuerwelten GmbH & Co. KG
Winsen (Luhe)
Das Amtsgericht Lüneburg hat zur Reiner Warnke Abenteuerwelten GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.11.2026, Aktenzeichen 47 IN 27/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lüneburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 27/23
- Registerbezug
- Lüneburg, HRA 203142
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 04.11.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
47 IN 27/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reiner Warnke Abenteuerwelten GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 19, 21423 Winsen (Luhe) (AG Lüneburg, HRA 203142), vertr. d.: 1. Reiner Warnke GmbH vertr. d. d. GF, Bahnhofstraße 19, 21423 Winsen (Luhe), (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Reiner Warnke, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.09.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 15.857,27 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter macht daneben einen Zuschlag für die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren in Höhe von 20% geltend.
Dieser Zuschlag erscheint nach Würdigung der Ausführugen im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht unangemessen.
Die Vergleichsberechnung aufgrund der Massemehrung durch die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren gem. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08 wurde berücksichtigt.
Weiter macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die im Eröffnungsverfahren entfalteten Sanierungsbemühungen in Höhe von 10% geltend.
Für die Ermittlung, Kontaktierung und Gesprächsführung mit Interessenten und die weiteren, mit einer möglichen übertragenden Sanierung zusammenhängenden Tätigkeiten, erscheint dieser Zuschlag angemessen.
In der Gesamtschau und unter Würdigung aller vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgetragenen Umstände, kann ein Zuschlag von insgesamt 30% auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als angemessen erachtet werden.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 03.11.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.09.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 15.857,27 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter macht daneben einen Zuschlag für die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren in Höhe von 20% geltend.
Dieser Zuschlag erscheint nach Würdigung der Ausführugen im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht unangemessen.
Die Vergleichsberechnung aufgrund der Massemehrung durch die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren gem. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08 wurde berücksichtigt.
Weiter macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die im Eröffnungsverfahren entfalteten Sanierungsbemühungen in Höhe von 10% geltend.
Für die Ermittlung, Kontaktierung und Gesprächsführung mit Interessenten und die weiteren, mit einer möglichen übertragenden Sanierung zusammenhängenden Tätigkeiten, erscheint dieser Zuschlag angemessen.
In der Gesamtschau und unter Würdigung aller vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgetragenen Umstände, kann ein Zuschlag von insgesamt 30% auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als angemessen erachtet werden.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 03.11.2026