Eröffnung des Verfahrens

Ringkamp Holzbearbeitungs GmbH & Co. KG in Liquidation

Delbrück

Das Amtsgericht Paderborn hat über das Vermögen der Ringkamp Holzbearbeitungs GmbH & Co. KG in Liquidation das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 13.12.2018, Aktenzeichen 2 IN 270/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 270/18
Registerbezug
Paderborn, HRA HRA 4307
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
13.12.2018
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 270/18

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 4307 eingetragenen
Ringkamp Holzbearbeitungs GmbH & Co. KG in Liquidation, Landstraße 27, 33129
Delbrück, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter,
die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 6785 eingetragene
Ringkamp Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, Landstraße 27, 33129 Delbrück,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Manfred Ringkamp, Figgenweg 23, 33129
Delbrück und Klaus Ringkamp, Landstraße 27, 33129 Delbrück die Liquidatoren
Herrn Manfred Ringkamp, Figgenweg 23, 33129 Delbrück

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 10.12.2018, um 16:43
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 11.10.2018 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, Neuhäuser
Str. 113, 33102 Paderborn, Telefon: 05251/180660, Fax: 05251/1806666.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.01.2019 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.Die Gläubiger werden
aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 18.02.2019.

Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei
Gericht einreichen

* zur Person des Insolvenzverwalters,

* zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68
InsO),
* zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab
dem 04.02.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 250
niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

2 IN 270/18

Amtsgericht Paderborn, 10.12.2018

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Schlusstermin
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme