Insolvenzbekanntmachung
RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH
Kesselsdorf
Das Amtsgericht Dresden hat zur RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.12.2022, Aktenzeichen 542 IN 1656/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 542 IN 1656/19
- Registerbezug
- Dresden, HRB 21487
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 13.12.2022
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 542 IN 1656/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH, Zur Alten Poststraße 1, 01723 Kesselsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 21487
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Schlinz
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, 23.12.2022, 9:30 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
Dem Insolvenzverwalter wird genehmigt, mit dem Finanzamt Pirna zur Erledigung von Anfechtungsansprüchen einen Vergleich dahingehend zu schließen, dass bei Zahlung von 435.000 EUR an die Insolvenzmasse alle Anfechtungsansprüche erledigt sind.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Aktenzeichen: 542 IN 1656/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH, Zur Alten Poststraße 1, 01723 Kesselsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 21487
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Schlinz
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, 23.12.2022, 9:30 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
Dem Insolvenzverwalter wird genehmigt, mit dem Finanzamt Pirna zur Erledigung von Anfechtungsansprüchen einen Vergleich dahingehend zu schließen, dass bei Zahlung von 435.000 EUR an die Insolvenzmasse alle Anfechtungsansprüche erledigt sind.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.