Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Reederei MS "Magellan Planet" Schiffahrts GmbH & Co.KG vertr.d.d. persönlich haftende Gesellschafterin, Drittes Magellan Reedereikontor Beteiligungsgesellschaft mbH, Sylt-Morsum,d wiederum vertr.d.d.alleinvertretungsberechtigten GF. Milad Motemadi
Stade
Das Amtsgericht Stade hat zur Reederei MS "Magellan Planet" Schiffahrts GmbH & Co.KG vertr.d.d. persönlich haftende Gesellschafterin, Drittes Magellan Reedereikontor Beteiligungsgesellschaft mbH, Sylt-Morsum,d wiederum vertr.d.d.alleinvertretungsberechtigten GF. Milad Motemadi eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2026, Aktenzeichen 73 IN 63/17.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Stade
- Aktenzeichen
- 73 IN 63/17
- Registerbezug
- Tostedt, HRA 202258
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 24.09.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Branchenindikator
- Finanzen & Versicherungen (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
73 IN 63/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reederei MS "Magellan Planet" Schiffahrts GmbH & Co.KG vertr.d.d. persönlich haftende Gesellschafterin, Drittes Magellan Reedereikontor Beteiligungsgesellschaft mbH, Sylt-Morsum, d wiederum vertr. d. d. alleinvertretungsberechtigten GF. Milad Motemadi, An der Werft 2, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 202258), vertr. d.: Milad Motemadi, An der Werft 2, 21680 Stade, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ralf Marten Pachmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 87,37 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.07.2027 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in der Zeit vom 23.05.2017 bis 06.09.2017.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.687.540,82 EUR zugrunde gelegt.
Der Kaufpreis des mit Absonderungsrechten belasteten Seeschiffes MS "Star Planet" in Höhe von 1.639.120,26 EUR ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV zu berücksichtigen, da sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang befasst hat. Der Schiffsbetrieb wurde aufrechterhalten. Zur Begründung wird auf Abschnitt I. Ziffer 1. des Vergütungsantrags verwiesen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag gemäß §§ 3 Abs. 1, 10 InsVV in Höhe von insgesamt 90 % geltend.
Um einen Zuschlag zu rechtfertigen, muss eine signifikante Abweichung vom Tätigkeitsumfang in einem Normalverfahren und somit ein Missverhältnis im Vergleich zur Regelvergütung bestehen (BGH v. 26.09.2013 - IX ZB 246/11).
Im vorliegenden Verfahren war die Fortführung des Schiffsbetriebs mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Zur Begründung wird auf Abschnitt III. des Vergütungsantrags verwiesen.
Im Ergebnis ist der beantragte Zuschlag angemessen.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 42.538,96 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 90 %.
b) Die Regelvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 60.650,04 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 54.585,04 EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 850,78 EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Vergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von maximal EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 87,37 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 21.09.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 87,37 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.07.2027 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in der Zeit vom 23.05.2017 bis 06.09.2017.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.687.540,82 EUR zugrunde gelegt.
Der Kaufpreis des mit Absonderungsrechten belasteten Seeschiffes MS "Star Planet" in Höhe von 1.639.120,26 EUR ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV zu berücksichtigen, da sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang befasst hat. Der Schiffsbetrieb wurde aufrechterhalten. Zur Begründung wird auf Abschnitt I. Ziffer 1. des Vergütungsantrags verwiesen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag gemäß §§ 3 Abs. 1, 10 InsVV in Höhe von insgesamt 90 % geltend.
Um einen Zuschlag zu rechtfertigen, muss eine signifikante Abweichung vom Tätigkeitsumfang in einem Normalverfahren und somit ein Missverhältnis im Vergleich zur Regelvergütung bestehen (BGH v. 26.09.2013 - IX ZB 246/11).
Im vorliegenden Verfahren war die Fortführung des Schiffsbetriebs mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Zur Begründung wird auf Abschnitt III. des Vergütungsantrags verwiesen.
Im Ergebnis ist der beantragte Zuschlag angemessen.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 42.538,96 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 90 %.
b) Die Regelvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 60.650,04 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 54.585,04 EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 850,78 EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Vergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von maximal EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 87,37 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 21.09.2026