Vergütungsfestsetzung

Reederei MS "Magellan Planet" Schiffahrts GmbH & Co.KG vertr.d.d. persönlich haftende Gesellschafterin, Drittes Magellan Reedereikontor Beteiligungsgesellschaft mbH, Sylt-Morsum,d wiederum vertr.d.d.alleinvertretungsberechtigten GF. Milad Motemadi

Stade

Das Amtsgericht Stade hat zur Reederei MS "Magellan Planet" Schiffahrts GmbH & Co.KG vertr.d.d. persönlich haftende Gesellschafterin, Drittes Magellan Reedereikontor Beteiligungsgesellschaft mbH, Sylt-Morsum,d wiederum vertr.d.d.alleinvertretungsberechtigten GF. Milad Motemadi eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2026, Aktenzeichen 73 IN 63/17.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Stade
Aktenzeichen
73 IN 63/17
Registerbezug
Tostedt, HRA 202258
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
24.09.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Branchenindikator
Finanzen & Versicherungen (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

73 IN 63/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reederei MS "Magellan Planet" Schiffahrts GmbH & Co.KG vertr.d.d. persönlich haftende Gesellschafterin, Drittes Magellan Reedereikontor Beteiligungsgesellschaft mbH, Sylt-Morsum, d wiederum vertr. d. d. alleinvertretungsberechtigten GF. Milad Motemadi, An der Werft 2, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 202258), vertr. d.: Milad Motemadi, An der Werft 2, 21680 Stade, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen ist die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ralf Marten Pachmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 30 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.07.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 55.470,93 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 26.013,73 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 81.484,66 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 1.639.120,26 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 77.350,00 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von 62.162,10 EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt 43.708,17 EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher EUR anzusetzen.

Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Der Insolvenzverwálter macht für den mit der Fortführung des Schiffsbetriebs verbundenen Mehraufwand einen Zuschlag in Höhe von 35 % geltend (§ 3 Abs. InsVV). Eine Vergleichsberechnung entfällt, da ein Überschuss nicht in die Berechnungsgrundlage eingeflossen ist.
Für die Anerkennung und Bemessung von Zuschlägen ist maßgebend, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren in Anspruch genommen hat (BGH v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16).
Im vorliegenden Fall ergab sich bis zur Übergabe des Seeschiffes am 28.09.1917 eine signifikante Abweichung vom Tätigkeitsumfang in einem Normalverfahren. Zur Begründung des erheblichen Mehraufwands wird auf Ziffer 3 a) des Vergütungsantrags verwiesen.
Im Hinblick auf die Vorarbeiten während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist im Ergebnis ein Zuschlag in Höhe von 30 % angemessen.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 9 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Stade, 21.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Aufhebung des Verfahrens