Sicherungsmaßnahme

Ramsbrock, Anja

Mörfelden-Walldorf

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur Ramsbrock, Anja eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.06.2026, Aktenzeichen 9 IN 584/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 584/26
Registerbezug
Darmstadt, HRA 86621
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
09.06.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Mirko Lehnert

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 584/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Anja Ramsbrock, geb. am 23.11.1964, Gerauer Str. 27a, 64546 Mörfelden-Walldorf, Inhaberin von: Ramsbrock Busreise Service e.K., Industriestraße 21a, 64569 Nauheim (AG Darmstadt, HRA 86621), ist am 09.06.2026 um 11:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-396820, Fax: 06151-3968220 bestellt worden.
Den Schuldnern des Schuldners wurde verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Amtsgericht Darmstadt, 09.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Restschuldbefreiung
  3. Sicherungsmaßnahme
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