Sicherungsmaßnahme
Hof BodenGut Agrar GmbH & Co. KG
Gernsheim
Das Amtsgericht Darmstadt hat zur Hof BodenGut Agrar GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.11.2026, Aktenzeichen 9 IN 1159/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 1159/26
- Registerbezug
- Darmstadt, HRB 87075
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 05.11.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Arno Wolf
WOLF & COLLEGEN Rechtsanwälte - Im Handelsregister seit
- 2008
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Branchenindikator
- Landwirtschaft (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 9 IN 1159/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hof BodenGut Agrar GmbH & Co. KG, Claus-Kröncke-Straße 7, 64579 Gernsheim (AG Darmstadt, HRB 87075), vertr. d.: 1. Klostereck Landwirtschafts GmbH, 64579 Gernsheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jirko Simon Stiller, (Geschäftsführer), 1.2. Carmen Geldenbott, (Geschäftsführerin), ist am 05.11.2026 um 12:30 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Arno Wolf, c/o WOLF & COLLEGEN Rechtsanwälte, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg, Tel.: 06172/17928-50, Fax: 06172/17928-99 bestellt worden.
Den Schuldnern des Schuldners wurde verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Amtsgericht Darmstadt, 05.11.2026
Den Schuldnern des Schuldners wurde verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Amtsgericht Darmstadt, 05.11.2026