Sicherungsmaßnahme

QUANTUM DENTAL GmbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur QUANTUM DENTAL GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.11.2025, Aktenzeichen 501 IN 236/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
501 IN 236/25
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 75839
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
10.11.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Martin Lambrecht
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Herstellung von Zahnersatz und kieferorthopädischen Geräten aller Art, Handel von Dentalprodukten, Dentalartikeln und Dentalgeräten aller Art, mit Ausnahme der Artikel, für die eine spezielle Zulassung benötigt wird. Vermietung und Verpachtung von Dentalgeräten aller Art.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 236/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 75839 eingetragenen QUANTUM DENTAL GmbH, Volmerswerther Straße 80-86, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lenno Andreas Huthmacher,

ist am 10.11.2025, um 14:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

501 IN 236/25
Amtsgericht Düsseldorf, 10.11.2025

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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