Vergütungsfestsetzung

Purendure Event GmbH & Co. KG

Regensburg

Das Amtsgericht Regensburg hat zur Purendure Event GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.04.2025, Aktenzeichen 54 IN 559/17.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Regensburg
Aktenzeichen
54 IN 559/17
Registerbezug
Regensburg, HRA 9091
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
25.04.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

54 IN 559/17

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Purendure Event GmbH & Co. KG, Kumpfmühlerstraße 9, 93047 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Purendure Veranstaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tajsich Thomas
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 9091
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Groda Anselm, Galgenbergstr. 2c, 93053 Regensburg, Gz.: 001293-16/AG/DP

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier, Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 101.217,37 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 30 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.11.2023 und in seinem Schreiben vom 19.02.2024 wird jeweils Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
- außergewöhnlich hohe Gläubigeranzahl
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 30 % gerechtfertigt.
Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten hat in diesem Verfahren einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war im Sportwarengeschäft der Schuldnerin noch ein Warenbestand vorhanden. Der Insolvenzverwalter hat die Waren während des Insolvenzgeldzeitraums im Laden abverkauft, um den Warenbestand noch zu marktgerechten Preisen verwerten zu können. Der Warenbestand war mit dem Pfandrecht der Vermieterin belegt (§ 562 Abs. 1 BGB). Der Vermieterin stand gemäß § 50 Abs. 1 InsO ein Absonderungsrecht zu. Die Vermieterin war damit einverstanden, dass der Insolvenzverwalter die Waren, die eventuell auch unter das Vermieterpfandrecht fallen, da sie bereits vor der Insolvenzantragstellung in die Geschäftsräume eingebracht wurden, im Rahmen eines Abverkaufs verwertet. Aufgrund des Vermieterpfandrechts konnte sich grundsätzlich eine maximale Forderung der Vermieterin gegen die Insolvenzmasse in Höhe von 5 Monatsmieten zu jeweils 3.737,25 €, somit insgesamt in Höhe von 18.686,25 €, ergeben. Da jedoch nachfolgend auch Waren eingebracht wurden, die dem Vermieterpfandrecht nicht mehr unterliegen, musste der Insolvenzverwalter nach Auswertung des Warenwirtschaftssystems eine Abgrenzung vornehmen. Der Insolvenzverwalter konnte nach zahlreichen Gesprächen mit der anwaltlichen Vertretung der Vermieterin eine Vergleichssumme in Höhe von 11.000,- € zur Abgeltung der Forderungen vereinbaren. Die Gegenseite hat mit Schreiben vom 17.12.2019 mitgeteilt, dass nach Erhalt der Vergleichssumme die angemeldeten Forderungen sowie das geltend gemachten Vermieterpfandrecht zurückgenommen werden. Der Insolvenzverwalter hat die Vergleichssumme an die Gegenseite überwiesen. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen aber auch ausreichend.
Außerdem haben 216 Insolvenzgläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Bearbeitung hat den Insolvenzverwalter qualitativ und quantitativ stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen. Die Schuldnerin veranstaltete den Ironman Wettkampf in Regensburg. Viele Sportler, auch aus dem Ausland, hatten sich für das Rennen im Jahr 2018 angemeldet und die Startgebühren bezahlt. Da der Wettkampf aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht stattfand, hatten die Sportler Insolvenzforderungen auf Rückzahlung der Startgebühren. Die Wettkämpfer hatten zahlreiche Rückfragen zur jeweiligen Forderungsanmeldung. Überdurchschnittliche viele Insolvenzgläubiger konnten mit dem Anschreiben Aufforderung zur Forderungsanmeldung nichts anfangen. Zahlreiche Insolvenzgläubiger hatten Fragen zum Formular für die Forderungsanmeldung. Da die wenigsten Sportler anwaltlich vertreten waren, hatte der Insolvenzverwalter eine Vielzahl von Rückfragen zu klären, insbesondere, wie und welche Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Darüber hinaus hatte der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens zahlreiche Anfragen von Insolvenzgläubigern, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hatten, zu bearbeiten. So sind rund 40 schriftliche Sachstandsanfragen in der Kanzlei des Insolvenzverwalters eingegangen. Mindestens noch einmal genau so viel Sachstandsanfragen wurden telefonisch beantwortet. Daher rechtfertigte die außergewöhnlich hohe Gläubigeranzahl einen Zuschlag in Höhe von 20 % (BGH, Beschl v 22.6.2017, IX ZB 65/15, NZI 2017, 732 Rn 11 ).
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 16.04.2025

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme