Sicherungsmaßnahme
PRO BÜRO & KOPIER GmbH
Dortmund
Das Amtsgericht Dortmund hat zur PRO BÜRO & KOPIER GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.03.2023, Aktenzeichen 253 IN 32/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 253 IN 32/23
- Registerbezug
- Dortmund, HRB 10746
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.03.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Marvin Bauernfeind
- Im Handelsregister seit
- 1993
- Stammkapital
- 77.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Groß- und Einzelhandel von Büromaschinen, Büromöbeln, Büromaterial und Schreibwaren sowie Verkauf von Fotokopien und Bindungen, hochwertigen Schreibgeräten, Lederwaren, Geschenkartikeln, Floristik, Kleinfeuerwerk, Büchern sowie dazu gehörenden Artikeln, der Betrieb von Lottoannahmestellen und Postagenturen und die Beteiligten an gleichartigen Unternehmen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 32/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 10746 eingetragenen PRO BÜRO & KOPIER GmbH, Speicherstr. 1, 44147 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Monika Podszuk und Herrn Christian Podszuk,
Geschäftszweig: der Groß- und Einzelhandel von Büromaschinen, Büromöbeln, Büromaterial und Schreibwaren sowie Verkauf von Fotokopien und Bindungen, pp
ist am 15.03.2023, um 10:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, Westenhellweg 92 - 94, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
253 IN 32/23
Amtsgericht Dortmund, 15.03.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 10746 eingetragenen PRO BÜRO & KOPIER GmbH, Speicherstr. 1, 44147 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Monika Podszuk und Herrn Christian Podszuk,
Geschäftszweig: der Groß- und Einzelhandel von Büromaschinen, Büromöbeln, Büromaterial und Schreibwaren sowie Verkauf von Fotokopien und Bindungen, pp
ist am 15.03.2023, um 10:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, Westenhellweg 92 - 94, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
253 IN 32/23
Amtsgericht Dortmund, 15.03.2023