Forderungsprüfung
Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG
Fulda
Das Amtsgericht Fulda hat zur Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.11.2021, Aktenzeichen 93 IN 69/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 69/21
- Registerbezug
- Fulda, HRA 1434
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 18.11.2021
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
93 IN 69/21:
In dem Insolvenzverfahren Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, ehemals "Preisbörse Fulda KG" (AG Fulda, HRA 1434), vertr. d.: 1. Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gülay Ahmet, Fulda, (Geschäftsführer), ist der mit gerichtlichem Beschluss vom 16.11.2021 bestimmte schriftliche Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin am 21.01.2022) auf den 11.03.2022 vertagt worden.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren wurde angeordnet.
Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
11.03.2022.
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt, § 178 InsO.
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (10.12.2021) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (11.03.2022), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Die weiteren Anordnungen des gerichtlichen Beschlusses vom 16.11.2021 bleiben von diesem Beschluss unberührt.
Gründe:
Mit gerichtlichem Beschluss vom 16.11.2021 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Gleichzeitig wurde ein Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) auf den 21.01.2022 bestimmt. Der Prüfungstermin wird schriftlich abgehalten werden.
In dem vorliegenden Verfahren zeichnet sich eine große Anzahl von Gläubigern ab. Um eine ordnungsgemäße Prüfung der Forderungsanmeldungen und Eintragung in die Insolvenztabelle zu gewährleisten, ist es notwendig, den schriftlichen Prüfungstermin nochmals zu verschieben.
Terminsänderungen, wie zB Aufhebung, Verlegung oder Vertagung sind sowohl auf Antrag eines Beteiligten (§ 75 Abs 1) als auch von Amts wegen (§ 74 Abs 1 S. 1) gem § 4 iVm § 227 ZPO zulässig (K/P/B/Holzer § 29 Rn 6; MüKo-Schmahl §§ 27-29 Rn 83, 87; HK-Rüntz § 29 Rn 2; HaKo-Denkhaus § 29 Rn 3). Sie bedürfen zu ihrer Rechtfertigung erheblicher Gründe (HK-Rüntz aaO; Jaeger/Schilken § 29 Rn 9). Wegen des erheblichen Aufwands sind bei ihrer Beurteilung strenge Maßstäbe anzulegen. Gegen die Ablehnung der Vertagung findet abgesehen von § 11 Abs 2 RpflG kein Rechtsmittel statt (BGH B v 5.4.2006 - IX ZB 144/05; NZI 2006, 404). Vor allem in Großinsolvenzen kann eine Vertagung über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus zulässig sein (HK-Rüntz aaO). Das Fehlen der Terminsbestimmungen im Eröffnungsbeschluss oder die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen führen nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (FK-Schmerbach § 29 Rn 12; HaKo-Denkhaus § 29 Rn 5; HK-Rüntz § 29 Rn 6), er kann deswegen auch nicht angefochten werden (HK-Rüntz aaO; Jaeger/Schilken § 28 Rn 8; aA MüKo-Schmahl/Busch § 29 Rn 88, wenn der Schuldner zugleich die Eröffnung beanstandet). Fehlt die Terminsbestimmung, ist der Beschluss entsprechend zu ergänzen. Ist die Drei-Monats-Grenze für den Berichtstermin überschritten, ist der Termin notfalls vorzuverlegen (HaKo-Denkhaus § 29 Rn 5; HK-Rüntz § 29 Rn 5). Handelt es sich um die Überschreitung von Soll-Fristen, ist eine Korrektur ohnehin nicht angezeigt.
Auf die Kommentierung Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019, InsO § 29 Rn. 7 wird hingewiesen.
Der Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren war daher, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten, zu vertagen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 17.11.2021
In dem Insolvenzverfahren Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, ehemals "Preisbörse Fulda KG" (AG Fulda, HRA 1434), vertr. d.: 1. Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gülay Ahmet, Fulda, (Geschäftsführer), ist der mit gerichtlichem Beschluss vom 16.11.2021 bestimmte schriftliche Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin am 21.01.2022) auf den 11.03.2022 vertagt worden.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren wurde angeordnet.
Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
11.03.2022.
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt, § 178 InsO.
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (10.12.2021) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (11.03.2022), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Die weiteren Anordnungen des gerichtlichen Beschlusses vom 16.11.2021 bleiben von diesem Beschluss unberührt.
Gründe:
Mit gerichtlichem Beschluss vom 16.11.2021 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Gleichzeitig wurde ein Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) auf den 21.01.2022 bestimmt. Der Prüfungstermin wird schriftlich abgehalten werden.
In dem vorliegenden Verfahren zeichnet sich eine große Anzahl von Gläubigern ab. Um eine ordnungsgemäße Prüfung der Forderungsanmeldungen und Eintragung in die Insolvenztabelle zu gewährleisten, ist es notwendig, den schriftlichen Prüfungstermin nochmals zu verschieben.
Terminsänderungen, wie zB Aufhebung, Verlegung oder Vertagung sind sowohl auf Antrag eines Beteiligten (§ 75 Abs 1) als auch von Amts wegen (§ 74 Abs 1 S. 1) gem § 4 iVm § 227 ZPO zulässig (K/P/B/Holzer § 29 Rn 6; MüKo-Schmahl §§ 27-29 Rn 83, 87; HK-Rüntz § 29 Rn 2; HaKo-Denkhaus § 29 Rn 3). Sie bedürfen zu ihrer Rechtfertigung erheblicher Gründe (HK-Rüntz aaO; Jaeger/Schilken § 29 Rn 9). Wegen des erheblichen Aufwands sind bei ihrer Beurteilung strenge Maßstäbe anzulegen. Gegen die Ablehnung der Vertagung findet abgesehen von § 11 Abs 2 RpflG kein Rechtsmittel statt (BGH B v 5.4.2006 - IX ZB 144/05; NZI 2006, 404). Vor allem in Großinsolvenzen kann eine Vertagung über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus zulässig sein (HK-Rüntz aaO). Das Fehlen der Terminsbestimmungen im Eröffnungsbeschluss oder die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen führen nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (FK-Schmerbach § 29 Rn 12; HaKo-Denkhaus § 29 Rn 5; HK-Rüntz § 29 Rn 6), er kann deswegen auch nicht angefochten werden (HK-Rüntz aaO; Jaeger/Schilken § 28 Rn 8; aA MüKo-Schmahl/Busch § 29 Rn 88, wenn der Schuldner zugleich die Eröffnung beanstandet). Fehlt die Terminsbestimmung, ist der Beschluss entsprechend zu ergänzen. Ist die Drei-Monats-Grenze für den Berichtstermin überschritten, ist der Termin notfalls vorzuverlegen (HaKo-Denkhaus § 29 Rn 5; HK-Rüntz § 29 Rn 5). Handelt es sich um die Überschreitung von Soll-Fristen, ist eine Korrektur ohnehin nicht angezeigt.
Auf die Kommentierung Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019, InsO § 29 Rn. 7 wird hingewiesen.
Der Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren war daher, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten, zu vertagen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 17.11.2021