Sicherungsmaßnahme
Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG
Fulda
Das Amtsgericht Fulda hat zur Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2021, Aktenzeichen 93 IN 69/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 69/21
- Registerbezug
- Fulda, HRA 1434
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 06.10.2021
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Insolvenzverwalter
- Dirk Ritzenhoff
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Fulda
06.10.2021
- Insolvenzgericht -
93 IN 69/21
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 1434),
vertreten durch:
1. Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Gülay Ahmet, (Geschäftsführer),
1.2. Timo Fleischmann, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 06.10.2021 um 15:15 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen und für das Verfahren ein Sonderkonto einzurichten. Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragstellerin werden verboten.
4. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit gegeben ist, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 InsO); außerdem ist zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des von der Antragstellerin betriebenen Unternehmens bestehen. Zudem soll geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bestehen. Ferner soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden.
Es soll weiterhin kurzfristig ein kurzes schriftliches Gutachten erstellt werden:
a)Im Antrag ist angegeben, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, allerdings liegen für die vorgeschlagenen Personen, die das Gericht für geeignet und repräsentativ i.S. von § 67 InsO erachtet, keine hinreichenden Erklärungen vor, ob Bereitschaft zur Mitgliedschaft besteht.
Gem. § 22a Abs. 4 InsO wird ggf. um Vorschlag geeigneter Personen gebeten. Auf die beigefügt mitgeteilte Liste wird hingewiesen.
Ich bitte zu mitgeteilten Personen, die dem beigefügten Schreiben zu entnehmen sind, konkret anzugeben, welcher Gläubigergruppe nach § 67 II sie jeweils zuzurechnen sind und ob die Auswahl der Gläubigerstruktur der Antragstellerin entspricht, um die ausgewogene Repräsentanz der Gesamtgläubigerschaft zu gewährleisten.
Sind die vorgeschlagenen Personen geeignet, die anstehenden Fragen im Insolvenzantragsverfahren sachgerecht bearbeiten zu können?
Soweit möglich wird mit dem Vorschlag um Vorlage der wirksamen, insbesondere bei juristischen Personen von den Vertretungsberechtigten in der zulässigen Form unterschriebenen Bereitschaftserklärungen der vorgeschlagenen Gläubiger zur Übernahme des Amtes im Original gebeten (ggf. vorab per Fax).
b) zu den Umständen für die gerichtliche Entscheidung, ob die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses von beabsichtigten 5 Personen (§ 67 InsO) im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig i. S. von § 22 a III InsO ist.
Hierzu sind Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Auslagen aller Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses bis zur Eröffnung (ggf. nach Erfahrungswerten) und zu der zu erwartenden Insolvenzmasse erforderlich.
Hierbei bitte ich die zurzeit prognostizierte Masse nach Abzug der Verfahrenskosten, inklusive der Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters, zugrunde zu legen.
Da die Einsetzung eines vorläufigen Mussausschusses unverzüglich erfolgen muss, sofern die Voraussetzungen gem. § 22a Abs. 1 und 3 InsO dafür vorliegen, bitte ich um unverzügliche gutachtlichen Stellung zu diesen Fragen, spätestens binnen 3 Tagen.
Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
* ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
* je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Es handelt sich nach den Angaben im Antrag um einen laufenden Betrieb, der ein Online-Portal betreibt, mit Arbeitnehmern und möglichen zu sichernden Vermögenswerten, so dass dazu sachverständige Feststellungen erforderlich sind. Für die Fortsetzung des Betreibens des Online-Portals ist auch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung dringend erforderlich, ohne die die Einstellung des Portals droht.
Die vorherige Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gem. §§ 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1b, 67 InsO war mangels hinreichender Angaben zu dessen Voraussetzungen, insbesondere zu den Voraussetzungen gem. § 22a Abs. 3 InsO, und rechtzeitiger Bereitschaftserklärungen nicht möglich.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt vor Anhörung des nach den Angaben im Antrag einzusetzenden vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 1 Insolvenzordnung. Die Anordnung ohne weitere Verzögerung war nach den bisherigen gerichtlichen Ermittlungen und den vorliegenden Unterlagen erforderlich, um eine offensichtliche ansonsten nachteilige Veränderung der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern (§ 56a Abs. 1 InsO).
Bei einem weiteren Abwarten von 2 Werktagen war mit Schädigungen des laufenden Geschäftsbetriebs im Onlinebetrieb zu rechnen. Drei geeigneten und sich für eine Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschuss bereit erklärende Gläubiger haben sich in ihren Schreiben vorab dazu schon für den eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochen. Hinsichtlich eines jeden Gläubigers liegt insoweit eine noch nicht wirksame Erklärung vor. Der fünfte Gläubiger, der nach Auffassung des Gerichtes in Betracht kommt, hat noch keine Erklärungen abgegeben (§ 56a Abs. 1 S. 2).
Die Anordnung erfolgte auch vor Ablauf der Anhörungsfrist für den zweiten Geschäftsführer der persönlich haftenden und geschäftsführenden Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH. Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit wurde hinreichend glaubhaft gemacht, ebenso ein dringender Bedarf für die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahmen. Sicherungsmaßnahmen sind schon vor der Anhörung zulässig (siehe auch Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 15 Rn. 17, § 14 Rn. 54, § 21 Rn. 3, BGH, Beschluss vom 15.12.2011, IX ZB 139 / 11).
Das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ist nach den glaubhaft gemachten Angaben im Antrag und eingereichten Unterlagen überwiegend wahrscheinlich und es besteht ein dringender Sicherungsbedarf.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
06.10.2021
- Insolvenzgericht -
93 IN 69/21
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Preisbörse Fulda GmbH & Co. KG, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda (AG Fulda, HRA 1434),
vertreten durch:
1. Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH, Frankfurter Straße 45, 36043 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Gülay Ahmet, (Geschäftsführer),
1.2. Timo Fleischmann, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 06.10.2021 um 15:15 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen und für das Verfahren ein Sonderkonto einzurichten. Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragstellerin werden verboten.
4. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit gegeben ist, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 InsO); außerdem ist zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des von der Antragstellerin betriebenen Unternehmens bestehen. Zudem soll geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bestehen. Ferner soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden.
Es soll weiterhin kurzfristig ein kurzes schriftliches Gutachten erstellt werden:
a)Im Antrag ist angegeben, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, allerdings liegen für die vorgeschlagenen Personen, die das Gericht für geeignet und repräsentativ i.S. von § 67 InsO erachtet, keine hinreichenden Erklärungen vor, ob Bereitschaft zur Mitgliedschaft besteht.
Gem. § 22a Abs. 4 InsO wird ggf. um Vorschlag geeigneter Personen gebeten. Auf die beigefügt mitgeteilte Liste wird hingewiesen.
Ich bitte zu mitgeteilten Personen, die dem beigefügten Schreiben zu entnehmen sind, konkret anzugeben, welcher Gläubigergruppe nach § 67 II sie jeweils zuzurechnen sind und ob die Auswahl der Gläubigerstruktur der Antragstellerin entspricht, um die ausgewogene Repräsentanz der Gesamtgläubigerschaft zu gewährleisten.
Sind die vorgeschlagenen Personen geeignet, die anstehenden Fragen im Insolvenzantragsverfahren sachgerecht bearbeiten zu können?
Soweit möglich wird mit dem Vorschlag um Vorlage der wirksamen, insbesondere bei juristischen Personen von den Vertretungsberechtigten in der zulässigen Form unterschriebenen Bereitschaftserklärungen der vorgeschlagenen Gläubiger zur Übernahme des Amtes im Original gebeten (ggf. vorab per Fax).
b) zu den Umständen für die gerichtliche Entscheidung, ob die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses von beabsichtigten 5 Personen (§ 67 InsO) im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig i. S. von § 22 a III InsO ist.
Hierzu sind Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Auslagen aller Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses bis zur Eröffnung (ggf. nach Erfahrungswerten) und zu der zu erwartenden Insolvenzmasse erforderlich.
Hierbei bitte ich die zurzeit prognostizierte Masse nach Abzug der Verfahrenskosten, inklusive der Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters, zugrunde zu legen.
Da die Einsetzung eines vorläufigen Mussausschusses unverzüglich erfolgen muss, sofern die Voraussetzungen gem. § 22a Abs. 1 und 3 InsO dafür vorliegen, bitte ich um unverzügliche gutachtlichen Stellung zu diesen Fragen, spätestens binnen 3 Tagen.
Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
* ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
* je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Es handelt sich nach den Angaben im Antrag um einen laufenden Betrieb, der ein Online-Portal betreibt, mit Arbeitnehmern und möglichen zu sichernden Vermögenswerten, so dass dazu sachverständige Feststellungen erforderlich sind. Für die Fortsetzung des Betreibens des Online-Portals ist auch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung dringend erforderlich, ohne die die Einstellung des Portals droht.
Die vorherige Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gem. §§ 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1b, 67 InsO war mangels hinreichender Angaben zu dessen Voraussetzungen, insbesondere zu den Voraussetzungen gem. § 22a Abs. 3 InsO, und rechtzeitiger Bereitschaftserklärungen nicht möglich.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt vor Anhörung des nach den Angaben im Antrag einzusetzenden vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 1 Insolvenzordnung. Die Anordnung ohne weitere Verzögerung war nach den bisherigen gerichtlichen Ermittlungen und den vorliegenden Unterlagen erforderlich, um eine offensichtliche ansonsten nachteilige Veränderung der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern (§ 56a Abs. 1 InsO).
Bei einem weiteren Abwarten von 2 Werktagen war mit Schädigungen des laufenden Geschäftsbetriebs im Onlinebetrieb zu rechnen. Drei geeigneten und sich für eine Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschuss bereit erklärende Gläubiger haben sich in ihren Schreiben vorab dazu schon für den eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochen. Hinsichtlich eines jeden Gläubigers liegt insoweit eine noch nicht wirksame Erklärung vor. Der fünfte Gläubiger, der nach Auffassung des Gerichtes in Betracht kommt, hat noch keine Erklärungen abgegeben (§ 56a Abs. 1 S. 2).
Die Anordnung erfolgte auch vor Ablauf der Anhörungsfrist für den zweiten Geschäftsführer der persönlich haftenden und geschäftsführenden Preisbörse 24 Beteiligungs GmbH. Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit wurde hinreichend glaubhaft gemacht, ebenso ein dringender Bedarf für die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahmen. Sicherungsmaßnahmen sind schon vor der Anhörung zulässig (siehe auch Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 15 Rn. 17, § 14 Rn. 54, § 21 Rn. 3, BGH, Beschluss vom 15.12.2011, IX ZB 139 / 11).
Das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ist nach den glaubhaft gemachten Angaben im Antrag und eingereichten Unterlagen überwiegend wahrscheinlich und es besteht ein dringender Sicherungsbedarf.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht