Vergütungsfestsetzung

LR af 1998 (Deutschland) GmbH

Fulda

Das Amtsgericht Fulda hat zur LR af 1998 (Deutschland) GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2026, Aktenzeichen 92 IN 78/02.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
92 IN 78/02
Registerbezug
Fulda, HRB 1657
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
29.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Az.: 92 IN 78/02 In dem Insolvenzverfahren LR af 1998 (Deutschland) GmbH, ehemals Leipziger Straße 130, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 1657), vertr. d.: Claus Sogaard-Christensen, als GF d. LR af 1998 (Deutschland) GmbH, 4 Havnegade, 8000 Aarhus, DÄNEMARK, (Geschäftsführer),

sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zzgl. der Umsatzsteuer für die Tätigkeit im Verfahren über die angeordnete Nachtragsverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30.06.2026 festgesetzt worden.

Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Nachtragsverteilungsmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 03.01.2003 eröffnet und mit Beschluss vom 26.06.2017 beendet worden. Mit Beschluss vom 26.06.2017 ist Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet und der bisherige Insolvenzverwalter mit dem Vollzug der Nachtragsverteilung betraut worden.

Mit Antrag vom 09.06.2026 begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Nachtragsverteilung , zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Insolvenzverwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 27.492,72 €,zugrunde.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.

Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 129 ff. SB v)) wird Bezug genommen.

Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Für die Tätigkeit im Rahmen der angeordneten Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich zu verteilenden Masse eine gesonderte Vergütung, die nach billigem Ermessen festzusetzen ist, § 6 Abs. 1 InsVV.
Der Wert der Nachtragsverteilungsmasse ist nachgewiesen mit 27.492,72 €.

Der zugrunde gelegte Bruchteil von 8,5 ist unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - IX ZB 294/05 - und Beschluss vom 06.10.2011 - IX ZB 12/11 - nach Auffassung des Gerichts auch angemessen.

Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda oder dem Landgericht Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Fulda, 30.06.2026