Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Popovic Bau GmbH
Landau in der Pfalz
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur Popovic Bau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2022, Aktenzeichen 3 IN 127/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 127/21
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRB 32212
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 12.10.2022
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
3 IN 127/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Popovic Bau GmbH, Nordring 35 a, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32212), vertr. d.: Svetozar Popovic, Nordring 35 a, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Olaf Spiekermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung:
XXX €
Auslagen:
XXX €
Umsatzsteuer (19%):
XXX €
Gesamtbetrag:
XXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet (§ 63 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Näheres ergibt sich aus der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (§ 65 InsO).
Berechnungsgrundlage:
Im Falle einer vorläufigen Verwaltung ist Berechnungsgrundlage das gesamte der vorläufigen Verwaltung unterliegende Vermögen des Schuldners. Es ist das Vermögen maßgebend, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsVV) (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019 Rn. 29, InsVV § 11 Rn. 29).
Vermögenswerte, die die sogenannte freie Masse bilden, sind Gegenstand der Berechnungsgrundlage, ohne dass es einer erheblichen Befassung mit diesen bedarf (vergl. Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Rn. 2521, beck-online).
Grundsätzlich darf bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf Umstände abgestellt werden, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; denn die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewerten (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 302/05 -, Rn. 8, juris).
Von der Frage des Wertermittlungsstichtages zu unterscheiden sind aber die Erkenntnisquellen, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14 -, Rn. 16, juris).
Gegenstände, für die Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit ihrem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einbezogen, wenn sich der Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (BeckOK InsO/Karg, 19. Ed. 15.4.2020, InsO § 63 Rn. 12, vergl. auch Graber/Graeber, InsVV, 3. Aufl. 2019, § 11, Rdnr. 29 - entgegen der Entscheidungen des BGH vom 15.11.2012 2012 - IX ZB 130/10 -, BGHZ 195, 336-348 - ,juris, und 07. Februar 2013 - IX ZB 286/11 -, juris ).
Der Ansatz von mit Fremdrechten belasteteten Gegenständen wegen Befassung mit ihnen in erheblichem Umfang gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist vorliegend unterblieben.
Der Berechnung der Vergütung ist somit eine Berechnungsmasse in folgender Höhe zugrunde zu legen:
XXX EUR
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von:
XXX EUR
Regelvergütung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält gemäß den §§ 2 und 3 iVm § 10 InsVV eine Regelvergütung sowie gegebenenfalls Zu- oder Abschläge. Die Regelvergütung beträgt 25% der Vergütung nach § 2 Abs. 1 (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO) (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019 Rn. 67, InsVV § 11 Rn. 67)
Der für die Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) maßgebende Bruchteil beträgt:
25%
Es ergibt sich somit eine Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) in Höhe von:
XXX EUR
Zu- und Abschläge:
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -, Rn. 14, juris, mwN).
Die Erhöhung oder Kürzung der Regelvergütung erfolgt wie beim endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe des vollen Erhöhungssatzes. Es ist unmittelbar der angemessene Bruchteil der Vergütung von 25 Prozent entsprechend zu erhöhen (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Teil 9. Vergütung im Insolvenzverfahren und Kosten des Insolvenzverfahrens Kapitel 1. Vergütung im Insolvenzverfahren Rn. 2526-2527, beck-online, mwN).
Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss dabei im Einzelfall gewürdigt und eine leistungsangemessene Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) festgesetzt werden (vergl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03 -, Rn. 15, juris, mwN)
Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endgültigen Insolvenzverwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen (BGH, Beschluss vom 04. November 2004 - IX ZB 52/04 -, juris).
Vorliegend hat der Insolvenzverwalter folgende Zuschläge geltend gemacht:
für die Prüfung/Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten:
XX%
für allgemeine Verfahrenshindernisse/ungeordnete Buchhaltung:
XX%
Vorliegend ist nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass die Bearbeitung der Fremdrechte den vorläufigen Verwalter und die Informationsgewinnung - trotz der kurzen Verfahrensdauer von etwas weniger als zwei Wochen - über den bereits mit der Regelvergütung abgegoltenen Umfang hinaus erheblich mehr als allgemein üblich in Anspruch genommen hat.
Die beantragten Zuschläge waren antragsgemäß zu gewähren.
Es ergibt sich somit eine Vergütung im Betrag von:
XXX EUR
Auslagen:
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Umsatzsteuer:
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 06.10.2022
Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung:
XXX €
Auslagen:
XXX €
Umsatzsteuer (19%):
XXX €
Gesamtbetrag:
XXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet (§ 63 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Näheres ergibt sich aus der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (§ 65 InsO).
Berechnungsgrundlage:
Im Falle einer vorläufigen Verwaltung ist Berechnungsgrundlage das gesamte der vorläufigen Verwaltung unterliegende Vermögen des Schuldners. Es ist das Vermögen maßgebend, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsVV) (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019 Rn. 29, InsVV § 11 Rn. 29).
Vermögenswerte, die die sogenannte freie Masse bilden, sind Gegenstand der Berechnungsgrundlage, ohne dass es einer erheblichen Befassung mit diesen bedarf (vergl. Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Rn. 2521, beck-online).
Grundsätzlich darf bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf Umstände abgestellt werden, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; denn die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewerten (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 302/05 -, Rn. 8, juris).
Von der Frage des Wertermittlungsstichtages zu unterscheiden sind aber die Erkenntnisquellen, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14 -, Rn. 16, juris).
Gegenstände, für die Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit ihrem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einbezogen, wenn sich der Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (BeckOK InsO/Karg, 19. Ed. 15.4.2020, InsO § 63 Rn. 12, vergl. auch Graber/Graeber, InsVV, 3. Aufl. 2019, § 11, Rdnr. 29 - entgegen der Entscheidungen des BGH vom 15.11.2012 2012 - IX ZB 130/10 -, BGHZ 195, 336-348 - ,juris, und 07. Februar 2013 - IX ZB 286/11 -, juris ).
Der Ansatz von mit Fremdrechten belasteteten Gegenständen wegen Befassung mit ihnen in erheblichem Umfang gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist vorliegend unterblieben.
Der Berechnung der Vergütung ist somit eine Berechnungsmasse in folgender Höhe zugrunde zu legen:
XXX EUR
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von:
XXX EUR
Regelvergütung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält gemäß den §§ 2 und 3 iVm § 10 InsVV eine Regelvergütung sowie gegebenenfalls Zu- oder Abschläge. Die Regelvergütung beträgt 25% der Vergütung nach § 2 Abs. 1 (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO) (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019 Rn. 67, InsVV § 11 Rn. 67)
Der für die Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) maßgebende Bruchteil beträgt:
25%
Es ergibt sich somit eine Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) in Höhe von:
XXX EUR
Zu- und Abschläge:
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -, Rn. 14, juris, mwN).
Die Erhöhung oder Kürzung der Regelvergütung erfolgt wie beim endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe des vollen Erhöhungssatzes. Es ist unmittelbar der angemessene Bruchteil der Vergütung von 25 Prozent entsprechend zu erhöhen (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Teil 9. Vergütung im Insolvenzverfahren und Kosten des Insolvenzverfahrens Kapitel 1. Vergütung im Insolvenzverfahren Rn. 2526-2527, beck-online, mwN).
Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss dabei im Einzelfall gewürdigt und eine leistungsangemessene Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) festgesetzt werden (vergl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03 -, Rn. 15, juris, mwN)
Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endgültigen Insolvenzverwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen (BGH, Beschluss vom 04. November 2004 - IX ZB 52/04 -, juris).
Vorliegend hat der Insolvenzverwalter folgende Zuschläge geltend gemacht:
für die Prüfung/Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten:
XX%
für allgemeine Verfahrenshindernisse/ungeordnete Buchhaltung:
XX%
Vorliegend ist nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass die Bearbeitung der Fremdrechte den vorläufigen Verwalter und die Informationsgewinnung - trotz der kurzen Verfahrensdauer von etwas weniger als zwei Wochen - über den bereits mit der Regelvergütung abgegoltenen Umfang hinaus erheblich mehr als allgemein üblich in Anspruch genommen hat.
Die beantragten Zuschläge waren antragsgemäß zu gewähren.
Es ergibt sich somit eine Vergütung im Betrag von:
XXX EUR
Auslagen:
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.
Umsatzsteuer:
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 06.10.2022
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Eröffnung des Verfahrens
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme