Sicherungsmaßnahme
Pomotec GmbH
Herscheid
Das Amtsgericht Hagen hat zur Pomotec GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.01.2020, Aktenzeichen 103 IN 1/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hagen
- Aktenzeichen
- 103 IN 1/20
- Registerbezug
- Iserlohn, HRB HRB 7194
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.01.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Reiner Becher
- Im Handelsregister seit
- 2010
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Reparatur, Instandsetzung, Wartung, Aufarbeitung sowie das Tuning von Kraftfahrzeugen aller Art einschließlich von Rennfahrzeugen sowie deren Betreuung im Rennsport.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 1/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 7194 eingetragenen
Pomotec GmbH, Alte Dorfstr. 34, 58849 Herscheid, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Sabine Benninghaus, Amphop 2, 58579 Schalksmühle
Geschäftszweig: Die Reparatur, Instandsetzung, Wartung, Aufarbeitung sowie das
Tuning von Kraftfahrzeugen aller Art...
ist am 07.01.2020, um 15:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Reiner Becher,
Paulinenstr. 12, 58511 Lüdenscheid bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
103 IN 1/20
Amtsgericht Hagen, 07.01.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 7194 eingetragenen
Pomotec GmbH, Alte Dorfstr. 34, 58849 Herscheid, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Sabine Benninghaus, Amphop 2, 58579 Schalksmühle
Geschäftszweig: Die Reparatur, Instandsetzung, Wartung, Aufarbeitung sowie das
Tuning von Kraftfahrzeugen aller Art...
ist am 07.01.2020, um 15:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Reiner Becher,
Paulinenstr. 12, 58511 Lüdenscheid bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
103 IN 1/20
Amtsgericht Hagen, 07.01.2020