Sicherungsmaßnahme
PLAN7 GmbH
Dinslaken
Das Amtsgericht Duisburg hat zur PLAN7 GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.11.2022, Aktenzeichen 61 IN 182/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 61 IN 182/22
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 30042
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 14.11.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Joachim C. Mohlitz
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- das Erstellen von Bauobjekten als Generalunternehmen, das Ausführen von Bauarbeiten jeglicher Art bis hin zur schlüsselfertigen Errichtung von Bauobjekten, die Tätigkeit als Generalunternehmen sowie der Handel von Innenausstattung / Einrichtung
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 61 IN 182/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30042 eingetragenen PLAN7 GmbH, Hans-Böckler-Straße 21c, 46535 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Cihan Göktas, Magnolienweg 1, 41468 Neuss
Geschäftszweig: Erstellen von Bauobjekten als Generalunternehmen, Ausführen von Bauarbeiten jeglicher Art bis hin zur schlüsselfertigen Einrichtung von Bauobjekten, die Tätigkeit als Generalunternehmer sowie der Handel von Innenausstattung/Einrichtung
ist am 14.11.2022, um 14:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
61 IN 182/22
Amtsgericht Duisburg, 14.11.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 30042 eingetragenen PLAN7 GmbH, Hans-Böckler-Straße 21c, 46535 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Cihan Göktas, Magnolienweg 1, 41468 Neuss
Geschäftszweig: Erstellen von Bauobjekten als Generalunternehmen, Ausführen von Bauarbeiten jeglicher Art bis hin zur schlüsselfertigen Einrichtung von Bauobjekten, die Tätigkeit als Generalunternehmer sowie der Handel von Innenausstattung/Einrichtung
ist am 14.11.2022, um 14:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
61 IN 182/22
Amtsgericht Duisburg, 14.11.2022