Sicherungsmaßnahme
plan4 Baudienstleistungen GmbH
Troisdorf
Das Amtsgericht Bonn hat zur plan4 Baudienstleistungen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.09.2018, Aktenzeichen 97 IN 184/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 97 IN 184/18
- Registerbezug
- Köln, HRB HRB 79133
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 21.09.2018
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Andreas Schulte-Beckhausen
- Im Handelsregister seit
- 2013
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Vertrieb von Fenster- und Bauelementen und Baustoffen sowie die Erbringung von nicht zulassungspflichtigen Montagedienstleistungen und die Vermittlung von Baudienstleistungen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 184/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 79133 eingetragenen
plan4 Baudienstleistungen GmbH, Junkersring 52, 53844 Troisdorf, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Baret Garibyan, Metzer Straße
27, 50677 Köln
ist am 21.09.2018, um 11:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas
Schulte-Beckhausen, Oxfordstr. 2, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 184/18
Amtsgericht Bonn, 21.09.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 79133 eingetragenen
plan4 Baudienstleistungen GmbH, Junkersring 52, 53844 Troisdorf, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Baret Garibyan, Metzer Straße
27, 50677 Köln
ist am 21.09.2018, um 11:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas
Schulte-Beckhausen, Oxfordstr. 2, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 184/18
Amtsgericht Bonn, 21.09.2018