Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

PHOTO PORST Roth GmbH

Birkenfeld

Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat zur PHOTO PORST Roth GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 10 IN 23/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 23/26
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 24478
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
29.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

10 IN 23/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PHOTO PORST Roth GmbH, Handel m. Foto-, Unterhaltungselektronik- u. Telekommunikationsartikeln, Betrieb Fotostudios, Schneewiesenstraße 13, 55765 Birkenfeld (AG Bad Kreuznach, HRB 24478), vertr. d.: Martin Schlumprecht, als GF der PHOTO PORST Roth GmbH, Schneewiesenstraße 13, 55765 Birkenfeld, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Roth festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 7,5 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 23.09.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 31.916,78 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Für die Sicherung der Arbeitsplätze während der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist ein Zuschlag zur Regelvergütung gerechtfertigt. Nach der in der Literatur anerkannten Auffassung ist für den Erhalt von Arbeitsplätzen ein Zuschlag zur Regelvergütung von 5 % bis 10 % angemessen (vgl. Gräber/Gräber, InsVV, 2. Aufl. 2016, § 11 Rn. 113a m.w.N.).
Vorliegend wurden während der vorläufigen Insolvenzverwaltung sämtliche Arbeitsplätze der Schuldnerin erhalten. Kündigungen wurden nicht ausgesprochen. Damit ist der Erhalt der Arbeitsplätze nicht nur in einem erheblichen Umfang, sondern vollständig gelungen. Die hiermit verbundene Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse stellt eine über die mit der Regelvergütung abgegoltene Tätigkeit hinausgehende besondere Leistung im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung dar.
Unter Berücksichtigung des vollständigen Erhalts der Arbeitsplätze und des damit verbundenen Umfangs der Tätigkeit erscheint daher ein Zuschlag in Höhe von 7,5 % auf die Regelvergütung angemessen und sachgerecht.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 28.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Sicherungsmaßnahme