Sicherungsmaßnahme

Photo Porst GmbH

Birkenfeld

Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat zur Photo Porst GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.04.2026, Aktenzeichen 10 IN 23/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 23/26
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 24478
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
21.04.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Jürgen Roth

Veröffentlichungstext

10 IN 23/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Photo Porst GmbH, Schneewiesenstraße 13, 55765 Birkenfeld (AG Bad Kreuznach, HRB 24478), vertr. d.: Martin Schlumprecht, als GF der Photo Porst GmbH, Schneewiesenstraße 13, 55765 Birkenfeld, (Geschäftsführer), ist am 21.04.2026 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jürgen Roth, Fritz-Wunderlich-Str. 49 D, 66869 Kusel, Tel.: 06381/9225132, Fax: 06381/922539, E-Mail: info@kanzlei-rcpp.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 21.04.2026

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Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Sicherungsmaßnahme