Sicherungsmaßnahme

Phoenix Security GmbH

Cottbus

Das Amtsgericht Cottbus hat zur Phoenix Security GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.09.2019, Aktenzeichen 63 IN 241/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 241/19
Registerbezug
Cottbus, HRB 12461
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
03.09.2019
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2016
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

In dem Verfahren zur Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Phoenix Security GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB
12461), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nikolai Kurdjumow, Sielower
Landstraße 36, 03044 Cottbus, Schuldnerin, Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hammermann, Ehlers, Albert, Karl-Liebknecht-Straße 35, 03044
Cottbus
ist heute, am 03.09.2019, um 10.29 Uhr Rechtsanwalt Thomas Krafft,
Otto-Nagel-Straße 13, 14467 Potsdam zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt
worden und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22
InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO
binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens
zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt
maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, oder bei Verfahren, die
vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, auch beim Landgericht Cottbus,
Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde
kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in
elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt
werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de)
Amtsgericht Cottbus, 03.09.2019, 63 IN 241/19

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Schlusstermin
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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