Eröffnung des Verfahrens

Phoenix Security GmbH

Cottbus

Das Amtsgericht Cottbus hat über das Vermögen der Phoenix Security GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.10.2019, Aktenzeichen 63 IN 241/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 241/19
Registerbezug
Cottbus, HRB 12461
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
01.10.2019
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Rechtsan-walt Thomas Krafft
Im Handelsregister seit
2016
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen

Termine und Fristen

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  • Verfahren eröffnet
  • Forderungen anmelden bis (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 29.10.2019. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phoenix Security GmbH (HRB
12461 Registergericht Cottbus), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn
Nikolaj Kurdjumow, Sielower Landstraße 35, 03044 Cottbus, wurde am 01.10.2019,
um 09:06 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird
ernannt Rechtsan-walt Thomas Krafft, Otto-Nagel-Straße 13, 14467 Potsdam.
Forderungen der Insol-venzgläubiger sind bis zum 29.10.2019 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Verwalter anzumelden. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen
werden spätestens ab dem 08.11.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Thiemstraße 130,
03048 Cottbus, niedergelegt. Berichts- und Prüfungsstichtag (§§ 5 Abs. 2 Satz
1, 156, 176 InsO) ist Donnerstag, 28. November 2019. Spätestens an diesem Tag
muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet oder der Prüfung von nachträglich angemeldeten Forderungen
widerspricht, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Anträge zur Beschlussfassung über die Person des Verwalters, die Zahlung von
Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die Ver-wertung der Masse (§§
149, 159 bis 163, InsO), die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271
InsO), den Gläubigerausschuss sind ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag beim
Insolvenzgericht einzureichen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt
worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3
Satz 3 InsO). Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Be-schluss ist die sofortige
Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen
zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei
einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der
Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz
2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen
diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich,
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für
Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de) Amtsgericht Cottbus, 1. Oktober 2019,
Az.: 63 IN 241/19

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Schlusstermin
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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