Vergütungsfestsetzung
Petersen Pflegedienst GmbH
Hildesheim
Das Amtsgericht Hildesheim hat zur Petersen Pflegedienst GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.09.2026, Aktenzeichen 50 IN 6/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hildesheim
- Aktenzeichen
- 50 IN 6/23
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 203836
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 02.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
50 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Petersen Pflegedienst GmbH, Peiner Str. 34, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 203836), vertr. d.: Marco Apostel, Peiner Landstraße 28 d, 31249 Hohenhameln, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 200.044,46 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Zuschläge
Nach Auffassung des Gerichts sind die beantragten Zuschläge von insgesamt 95 % nicht in vollem Umfang gerechtfertigt.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 20 % für die unvollständige Buchhaltung scheint nach dem bisherigen Vortrag lediglich in Höhe von 10 % angemessen.
Ein Zuschlag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Nach dem Vergütungsantrag lagen Jahresabschlüsse bis zum 31.12.2019 vor. Für das Jahr 2020 waren zumindest betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Summen- und Saldenlisten vorhanden.
Zudem unterlagen die von der Schuldnerin erbrachten Pflegeleistungen gemäß § 4 Nr. 16 UStG nicht der Umsatzsteuer, sodass die Bearbeitung umsatzsteuerlicher Sachverhalte keinen erhöhten Aufwand verursachte.
Dem Antrag lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass Belege rekonstruiert, Buchführungsunterlagen vollständig neu erstellt oder sonstige außergewöhnliche Aufarbeitungsmaßnahmen erforderlich waren, weshalb hier 10 % als angemessen festgesetzt werden.
Der geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 25 % rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts nur einen Zuschlag in Höhe von 15 %.
Der Verwalter führte den Geschäftsbetrieb nach Verfahrenseröffnung mit zehn Arbeitnehmern bis zum 30.04.2023 fort.
Zum 01.05.2023 musste der Betrieb endgültig eingestellt werden, nachdem eine wirtschaftlich tragfähige Fortführung nicht möglich war.
Während der Fortführung waren insbesondere die Versorgung der Patienten sicherzustellen, diese beziehungsweise deren Betreuer rechtzeitig über die Betriebseinstellung zu informieren sowie die arbeitsrechtliche Abwicklung vorzunehmen.
Von ursprünglich zehn Arbeitnehmern kündigten drei Arbeitnehmer selbst.
Mit fünf Arbeitnehmern wurden Aufhebungsverträge geschlossen; gegenüber zwei Arbeitnehmern wurden Kündigungen ausgesprochen.
Der hierdurch entstandene Mehraufwand rechtfertigt einen Zuschlag.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Betriebsfortführung lediglich einen Monat andauerte und der Verwalter bereits zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war und deshalb mit den betrieblichen Verhältnissen bereits vertraut war.
Für die Bemühungen um eine Nachfolgelösung setzt der Verwalter einen Zuschlag in Höhe von 50% an.
Die Bemühungen um eine Nachfolgelösung rechtfertigen nach hiesiger Auffassung lediglich einen weiteren Zuschlag von 5 %.
Laut Antrag führte der Verwalter gemeinsam mit dem Geschäftsführer und dessen Ehefrau Gespräche über verschiedene Fortführungsmöglichkeiten. Es wurden mehrere potenzielle Erwerber angesprochen; zuletzt verblieb lediglich ein Kaufinteressent. Die geführten Vertragsverhandlungen führten jedoch nicht zu einer Unternehmensübernahme. Nach Absage des Kaufinteressenten wurde den Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet, zu dem Interessenten zu wechseln; letztlich nahm lediglich eine Arbeitnehmerin dieses Angebot an, so dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
Die Bemühungen sind grundsätzlich zuschlagsfähig.
Sie überschneiden sich jedoch in erheblichem Umfang mit der Betriebsfortführung und deren Abwicklung. Eine erfolgreiche übertragende Sanierung oder Betriebsübernahme kam nicht zustande. Ein wirtschaftlicher Vorteil für die Insolvenzmasse wurde nicht erzielt
Der geltend gemachte Zuschlag von 50 % erscheint daher nach dem bisherigen Sachvortrag nicht gerechtfertigt und wird mit 5 % angesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wurde Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die vorgenannten Absetzungen gegeben. Eine Stellungnahme wurde durch diesen nicht abgegeben.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 150,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 43 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 01.09.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 200.044,46 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Zuschläge
Nach Auffassung des Gerichts sind die beantragten Zuschläge von insgesamt 95 % nicht in vollem Umfang gerechtfertigt.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 20 % für die unvollständige Buchhaltung scheint nach dem bisherigen Vortrag lediglich in Höhe von 10 % angemessen.
Ein Zuschlag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Nach dem Vergütungsantrag lagen Jahresabschlüsse bis zum 31.12.2019 vor. Für das Jahr 2020 waren zumindest betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Summen- und Saldenlisten vorhanden.
Zudem unterlagen die von der Schuldnerin erbrachten Pflegeleistungen gemäß § 4 Nr. 16 UStG nicht der Umsatzsteuer, sodass die Bearbeitung umsatzsteuerlicher Sachverhalte keinen erhöhten Aufwand verursachte.
Dem Antrag lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass Belege rekonstruiert, Buchführungsunterlagen vollständig neu erstellt oder sonstige außergewöhnliche Aufarbeitungsmaßnahmen erforderlich waren, weshalb hier 10 % als angemessen festgesetzt werden.
Der geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 25 % rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts nur einen Zuschlag in Höhe von 15 %.
Der Verwalter führte den Geschäftsbetrieb nach Verfahrenseröffnung mit zehn Arbeitnehmern bis zum 30.04.2023 fort.
Zum 01.05.2023 musste der Betrieb endgültig eingestellt werden, nachdem eine wirtschaftlich tragfähige Fortführung nicht möglich war.
Während der Fortführung waren insbesondere die Versorgung der Patienten sicherzustellen, diese beziehungsweise deren Betreuer rechtzeitig über die Betriebseinstellung zu informieren sowie die arbeitsrechtliche Abwicklung vorzunehmen.
Von ursprünglich zehn Arbeitnehmern kündigten drei Arbeitnehmer selbst.
Mit fünf Arbeitnehmern wurden Aufhebungsverträge geschlossen; gegenüber zwei Arbeitnehmern wurden Kündigungen ausgesprochen.
Der hierdurch entstandene Mehraufwand rechtfertigt einen Zuschlag.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Betriebsfortführung lediglich einen Monat andauerte und der Verwalter bereits zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war und deshalb mit den betrieblichen Verhältnissen bereits vertraut war.
Für die Bemühungen um eine Nachfolgelösung setzt der Verwalter einen Zuschlag in Höhe von 50% an.
Die Bemühungen um eine Nachfolgelösung rechtfertigen nach hiesiger Auffassung lediglich einen weiteren Zuschlag von 5 %.
Laut Antrag führte der Verwalter gemeinsam mit dem Geschäftsführer und dessen Ehefrau Gespräche über verschiedene Fortführungsmöglichkeiten. Es wurden mehrere potenzielle Erwerber angesprochen; zuletzt verblieb lediglich ein Kaufinteressent. Die geführten Vertragsverhandlungen führten jedoch nicht zu einer Unternehmensübernahme. Nach Absage des Kaufinteressenten wurde den Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet, zu dem Interessenten zu wechseln; letztlich nahm lediglich eine Arbeitnehmerin dieses Angebot an, so dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
Die Bemühungen sind grundsätzlich zuschlagsfähig.
Sie überschneiden sich jedoch in erheblichem Umfang mit der Betriebsfortführung und deren Abwicklung. Eine erfolgreiche übertragende Sanierung oder Betriebsübernahme kam nicht zustande. Ein wirtschaftlicher Vorteil für die Insolvenzmasse wurde nicht erzielt
Der geltend gemachte Zuschlag von 50 % erscheint daher nach dem bisherigen Sachvortrag nicht gerechtfertigt und wird mit 5 % angesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wurde Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die vorgenannten Absetzungen gegeben. Eine Stellungnahme wurde durch diesen nicht abgegeben.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 150,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 43 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 01.09.2026