Vergütungsfestsetzung

Pella Sietas GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Pella Sietas GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.06.2025, Aktenzeichen 67g IN 214/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 214/21
Registerbezug
Hamburg, HRB 89050
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
30.06.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Achim Ahrendt
Im Handelsregister seit
2003
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
a) der Bau von Schiffen jeder Art nebst hierzu erforderlichen Zusatzarbeiten wie Reparaturen und Wartung b) die mehrheitliche Beteiligung an anderen Unternehmen c) Schifffahrtsgeschäfte jeder Art d) der erlaubnisfreie Handel mit und der erlaubnisfreie Transport von Waren aller Art.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 214/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 89050 eingetragenen Pella Sietas GmbH, Neuenfelder Fährdeich 88, 21129 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Dieter Rosenkranz,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt, Max-Born-Straße 2, 22761 Hamburg

wird dem Mitglied des Gläubigerausschusses Avaya GmbH & Co. KG, vertr.d.d. Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbH
vertr.d.d Herrn RA. Dr. Martin Heidrich
Hanseatic Trade Center, Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg auf die bei Beendigung des Amtes endgültig festzusetzende Vergütung und Auslagen folgender Vorschuss festgesetzt:

Vergütung EUR
Auslagen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Vorschuss EUR

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Nach allgemeinen Ansicht kann ihnen schon während der Dauer des Verfahrens ein Vorschuss festgesetzt werden. Gemäß § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation als Vorschuss ein Stundensatz von 250,00 € bzw. 120,-- € angemessen ist. Für 7,5 sowie 152,85 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 20.217,00 EUR.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 404 eingesehen werden.

67g IN 214/21
Amtsgericht Hamburg, 23.06.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Vergütungsfestsetzung
  9. Insolvenzplan
  10. Forderungsprüfung
  11. Masseunzulänglichkeit
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme
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