Sicherungsmaßnahme
Pella Sietas GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Pella Sietas GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.07.2021, Aktenzeichen 67g IN 214/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 214/21
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 89050
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 30.07.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Achim Ahrendt
- Im Handelsregister seit
- 2003
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- a) der Bau von Schiffen jeder Art nebst hierzu erforderlichen Zusatzarbeiten wie Reparaturen und Wartung b) die mehrheitliche Beteiligung an anderen Unternehmen c) Schifffahrtsgeschäfte jeder Art d) der erlaubnisfreie Handel mit und der erlaubnisfreie Transport von Waren aller Art.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 214/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 89050 eingetragenen Pella Sietas GmbH, Neuenfelder Fährdeich 88, 21129 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Garegin Tsaturov
Geschäftszweig: a) der Bau von Schiffen jeder Art nebst hierzu erforderlichen Zusatzarbeiten wie Reparaturen und Wartung etc.
ist am 30.07.2021, um 11:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt, Max-Born-Straße 2, 22761 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 214/21
Amtsgericht Hamburg, 30.07.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 89050 eingetragenen Pella Sietas GmbH, Neuenfelder Fährdeich 88, 21129 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Garegin Tsaturov
Geschäftszweig: a) der Bau von Schiffen jeder Art nebst hierzu erforderlichen Zusatzarbeiten wie Reparaturen und Wartung etc.
ist am 30.07.2021, um 11:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt, Max-Born-Straße 2, 22761 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 214/21
Amtsgericht Hamburg, 30.07.2021
Verfahrensverlauf
- Aufhebung des Verfahrens
- Aufhebung des Verfahrens
- Aufhebung des Verfahrens
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzplan
- Forderungsprüfung
- Masseunzulänglichkeit
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme