Sicherungsmaßnahme

PEG GmbH

Lichtenau

Das Amtsgericht Paderborn hat zur PEG GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.03.2021, Aktenzeichen 2 IN 7/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 7/21
Registerbezug
Paderborn, HRB HRB 14603
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
11.03.2021
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Kristin Brocker
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Im- und Export von Geräten aller Art, insbesondere Maschinen auf dem Gebiet der Kälte- und Klimatechnik sowie Wärmepumpen und deren Reparatur und Montage sowie die Bausanierung.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 7/21

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister
des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14603 eingetragenen PEG GmbH, , Leihbühl
9, 33165 Lichtenau, gesetzlich vertreten durch Herrn Semsi Özdemir, Leihbühl 9,
33165 Lichtenau

ist am 10.03.2021, um 16:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Kristin Brocker,
Otto-Brenner-Straße 186, 33604 Bielefeld bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2 IN 7/21
Amtsgericht Paderborn, 10.03.2021

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
  8. Sicherungsmaßnahme
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