Insolvenzbekanntmachung
Pefri Küchen- und Gastroservice GmbH
Königshain
Das Amtsgericht Dresden hat zur Pefri Küchen- und Gastroservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.12.2022, Aktenzeichen 542 IN 1924/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 542 IN 1924/18
- Registerbezug
- Dresden, HRB 19614
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 19.12.2022
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 542 IN 1924/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pefri Küchen- und Gastroservice GmbH, Oldenburger Ring 12, 02829 Markersdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 19614
vertreten durch den Geschäftsführer Hendrik Bartels
ergeht am 16.12.2022 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Dienstag, 10.01.2023, 10:00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung zu dem zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Hendrik Bartels geschlossenen Vergleich vom 29.11.2022 zur Abgeltung von Haftungsansprüchen nach § 64 S 2 GmbHG a.F.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Aktenzeichen: 542 IN 1924/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pefri Küchen- und Gastroservice GmbH, Oldenburger Ring 12, 02829 Markersdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 19614
vertreten durch den Geschäftsführer Hendrik Bartels
ergeht am 16.12.2022 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Dienstag, 10.01.2023, 10:00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung zu dem zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Hendrik Bartels geschlossenen Vergleich vom 29.11.2022 zur Abgeltung von Haftungsansprüchen nach § 64 S 2 GmbHG a.F.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.