Forderungsprüfung

Pefri Küchen- und Gastroservice GmbH

Königshain

Das Amtsgericht Dresden hat zur Pefri Küchen- und Gastroservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.03.2019, Aktenzeichen 542 IN 1924/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
542 IN 1924/18
Registerbezug
Dresden, HRB 19614
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
01.03.2019
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 533 IN 1924/18

533/542 IN 1924/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pefri Küchen- und Gastroservice
GmbH, Oldenburger Ring 12, 02829 Markersdorf,
vertreten durch den Geschäftsführer Hendrik Bartels

- wurde am 01.03.2019 um 08:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Frank Milimonka, Arndtstraße 15, 01099 Dresden, Telefon
geschäftlich: 0351 86276420 Email geschäftlich: inso@umr-legal.de Telefax: 0351
86276427

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum
12.04.2019 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter
unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über

|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters

|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters

|die Wahl eines Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines neuen
Gläubigerausschusses, den Fortgang des Verfahrens (§ 157 S. 1 InsO)

|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO

|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)

|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149
Abs. 2 InsO)

|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)

sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind
durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum
24.05.2019 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich
einzureichen.

Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die
Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des
schriftlichen Verfahrens entschieden.

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den
Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

533 IN 1924/18 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 01.03.2019

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Forderungsprüfung