Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

pbr Planungsbüro Rohling AG

Osnabrück

Das Amtsgericht Osnabrück hat zur pbr Planungsbüro Rohling AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.06.2026, Aktenzeichen 27 IN 3/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 3/25
Registerbezug
Osnabrück, HRB 18010
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
05.06.2026
Rechtsform
AG

Veröffentlichungstext

27 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pbr Planungsbüro Rohling AG, Albert-Einstein-Straße 2, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 18010), vertr. d.: 1. Oliver Langhammer, (Vorstand), 2. Raymond Liebe, (Vorstand), 3. Markus Lohaus, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Prof. Dr. Torsten Martini festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 70 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 01.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.
Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Anspruchsgrundlage sind Vorschriften §§ 270 b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf seine Vergütung wird wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Beendigung seines Amtes fällig. Vorliegende endete das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück am 27.05.2025. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütete. Sie beträgt in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters, der wiederrum 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält.

Gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 InsVV ist bei der Berechnung der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenveraltenden Schuldners unterliegt, maßgeblich. Wegen der näheren Ermittlung der Berechnungsmasse und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalter Bezug genommen. Danach wird für die Vergütung eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der Regelsatz von 60 % beträgt somit 266.061,35 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Zuschlagsfaktoren

Nach Feststellung der Normalvergütung gemäß § 2 InsVV sind auch beim vorläufigen Sachwalter die besonderen, tätigkeitsbezogenen Zuschlags- und Abschlagsfaktoren des § 3 InsVV in entsprechender Anwendung zu bringen.

Gem. §§ 3, 10 InsVV kann auch der vorläufige Sachwalter darüber hinaus Zuschläge geltend machen, sofern es sich bei den entfalteten Tätigkeiten um solche handelt, die ihm kraft Gesetzes oder durch die Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen worden sind. Zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehören insbesondere Aufsichts-, Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben (BGH vom 21.07.2016, a. a. O.).

Zur Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an Entscheidungssammlungen anderer Gerichte oder darauf basierender Faustregeltabellen (vgl. BGH vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05). Zulässig und üblich ist aber, die dort erfassten Rahmensätze und die insofern zu Grunde liegenden Entscheidungen vergleichend heranzuziehen (BGH vom 01.03.2007, a. a. O.).

Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13).

Das vorliegende Insolvenzverfahren ist hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität als überdurchschnittlich zu bewerten. Dementsprechend liegen die Anforderungen an die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters in quantitativer wie qualitativer Hinsicht gleichsam deutlich über dem Durchschnitt.

Der (vorl.) Sachwalter hat im Einzelnen die folgenden Zuschläge gem. § 3 InsVV beantragt:

1. Überwachung der Betriebsfortführung
(Erhöhungsfaktor )
2. Standorte
(Erhöhungsfaktor )
3. Gläubigerausschuss
(Erhöhungsfaktor )
4. Beteiligungen
(Erhöhungsfaktor )

Dies entspricht insgesamt einem Zuschlagsfaktor von .

Hinsichtlich der vom Gericht zu treffende Beurteilung über die Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung im Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 01.04.2026 zu den einzelnen Erhöhungsgründen ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen.

Zur Begründung im Einzelnen:

Überwachung der Betriebs- bzw. Unternehmensfortführung

Die Betriebsfortführung ist ein anerkannter Zuschlagsfaktor gem. § 3 InsVV, wobei in Rechtsprechung und Literatur i. d. R. Zuschläge bis zu einem Faktor von 1,0 zuerkannt werden (Faustregeltabelle), einzelfallbezogen aber durchaus auch um ein Vielfaches überschritten werden können (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3, Rdnrn. 53, 78).
Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 - klargestellt hat, ist die Betriebsfortführung auch für den (vorl.)Sachwalter grundsätzlich zuschlagsfähig. Der (vorl.) Sachwalter hat das schuldnerische Unternehmen während des vorläufigen und eröffneten Eigenverwaltungsverfahrens, unter eigener intensiver Mitwirkung begleitet. Wegen der einzelnen vom (vorl.) Sachwalter vorgenommen Tätigkeiten wird auf die Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen. Der in Ansatz gebrachte Zuschlag mit einem Faktor erscheint dem Gericht angemessen und auch ausreichend.

Standorte

Eine wesentliche Besonderheit des Verfahrens bestand in der hohen Anzahl von insgesamt zehn räumlich getrennten Betriebsstandorten. Unter erneuter Bezugnahme auf die detaillierten Ausführungen im Vergütungsantrag hält das Gericht den beantragten Zuschlag von für erforderlich und angemessen.

Gläubigerausschuss

Die Existenz eines vorläufigen Gläubigerausschusses (als Pflichtausschuss) rechtfertigt insbesondere bei einer vorliegenden, entsprechenden intensiven Zusammenarbeit zwischen Gläubigerausschuss und (vorl.) Sachwalter einen Zuschlagsfaktor, der sich mit dem überdurchschnittlichen Mehraufwand begründet, den das insgesamt anspruchsvolle Verfahren auch im Umgang mit dem Gläubigerorgan hervorgerufen hat. Für das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses und den dadurch entstehenden Mehraufwand werden in der Literatur Zuschläge in Höhe von 10 % bis zu 25 % (jeweils in den einzelnen Verfahrensabschnitten) vertreten. (vgl. z. B. Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 InsVV Rdnr. 116 sowie Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 3 Rdnr. 78).
Auch hier wird wiederrum unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag der in Ansatz gebrachte Zuschlag mit einem Faktor von für erforderlich und angemessen gehalten.

Beteiligungen

Eine wesentliche Besonderheit des Verfahrens lag darin, dass die Schuldnerin an insgesamt sieben Gesellschaften beteiligt war. Auch hier wird wiederrum unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag der in Ansatz gebrachte Zuschlag mit einem Faktor von für erforderlich und angemessen gehalten.

Abschläge kamen im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Auch hier wird auf den vorgenannten Vergütungsantrag Bezug genommen.

I.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.

Die Beteiligten wurden zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 04.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Eröffnung des Verfahrens