Aufhebung des Verfahrens

pbr Planungsbüro Rohling AG

Osnabrück

Das Amtsgericht Osnabrück hat zur pbr Planungsbüro Rohling AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.09.2026, Aktenzeichen 27 IN 3/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 3/25
Registerbezug
Osnabrück, HRB 18010
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
10.09.2026
Rechtsform
AG

Veröffentlichungstext

27 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pbr Planungsbüro Rohling AG, Albert-Einstein-Straße 2, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 18010), vertr. d.: 1. Oliver Langhammer, (Vorstand), 2. Raymond Liebe, (Vorstand), 3. Markus Lohaus, (Vorstand), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Prof. Dr. Torsten Martini festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse nach Rechtskraft zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 01.04.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.

Die Beteiligten wurden zu dem Vergütungsantrag gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.

Der Vergütungsanspruch des endgültigen Sachwalters ergibt sich aus den §§ 274 Abs. 1, 63 ff. InsO, 12 InsVV. Eine einheitliche Festsetzung der Vergütung des vorläufigen und des Sachwalters entsprechend der Rechtssprechung des BGH, ZinsO 2016, 1637 ff.; BGH, ZinsO 2016, 2077 ff. kommt im vorliegenden Verfahren infolge der mit Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG vom 22.12.2020 vorgenommenen Änderungen der InsVV nicht mehr in Betracht. Durch das SanInsFOG ist die neue Vorschrift des § 12a InsVV eingeführt worden, die die gesonderte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters regelt und auf Verfahren anwendbar ist, bei denen der Insolvenzantrag ab dem 01.01.2021 gestellt wurde.

Maßgeblich für die Wertermittlung der Berechnungsgrundlage ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens, § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 1 Abs. 1 InsVV. Ausgangspunkt für die Wertermittlung ist die Schlussrechnung gem. § 66 InsO. Wird ein Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplanes aufgehoben oder die Eigenverwaltung aufgehoben, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung zu berechnen (§ 1 Abs. 1 S. 2 InsVV). Maßgeblich ist in diesen Fällen der Schätzwert der Masse, wie er zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit erwartet wird (BGH 10.11.2005 - IX ZB 168/04 NZI 2006, 165 = ZInsO 2006, 29; Haarmeyer/Mock § 1 InsVV Rn 50 ff; Jaeger-Schilken Rn 38). In diesem Verfahren erfolgte die Aufhebung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin, so dass die vorhandene Masse zum Zeitpunkt der Aufhebung ausschlaggebend ist.

II.

Die vorstehende Berechnungsmasse hat der Sachwalter in seinem Antrag ausführlich dargestellt. Gegen diese Berechnung ergeben sich keine Einwendungen

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine aus der Staffelvergütung hervorgehende Vergütung in Höhe von EUR. Gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält der Sachwalter 60% bezogen auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters, also sind mithin EUR (netto) in Ansatz zu bringen.

Zuschläge auf die Vergütung

Gem. §§ 3, 10 InsVV kann sowohl der vorläufige Sachwalter als auch der Sachwalter darüber hinaus Zuschläge geltend machen, sofern es sich bei den entfalteten Tätigkeiten um solche handelt, die ihm kraft Gesetzes oder durch die Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen worden sind. Zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehören insbesondere Aufsichts-, Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben (BGH vom 21.07.2016, a. a. O.).

Zur Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an Entscheidungssammlungen anderer Gerichte oder darauf basierender Faustregeltabellen (vgl. BGH vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05). Zulässig und üblich ist aber, die dort erfassten Rahmensätze und die insofern zu Grunde liegenden Entscheidungen vergleichend heranzuziehen (BGH vom 01.03.2007, a. a. O.).

Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13).

Das vorliegende Insolvenzverfahren ist hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität als überdurchschnittlich zu bewerten. Dementsprechend liegen die Anforderungen an die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters in quantitativer wie qualitativer Hinsicht gleichsam deutlich über dem Durchschnitt.

Der Sachwalter hat im Einzelnen die folgenden Zuschläge gem. § 3 InsVV beantragt.
Im Einzelnen wurden folgende Zuschlagsfaktoren beantragt:

1. Überwachung der Unternehmensfortführung, Prüfung Bestellwesen und Zahlungsverkehr
Erhöhungsfaktor:

Die Betriebsfortführung ist ein anerkannter Zuschlagsfaktor gem. § 3 InsVV, wobei in Rechtsprechung und Literatur i. d. R. Zuschläge bis zu einem Faktor von 1,0 zuerkannt werden (Faustregeltabelle), einzelfallbezogen aber durchaus auch um ein Vielfaches überschritten werden können (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3, Rdnrn. 53, 78). Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 - klargestellt hat, ist die Betriebsfortführung auch für den Sachwalter grundsätzlich zuschlagsfähig. Der Sachwalter hat das schuldnerische Unternehmen während des vorläufigen und eröffneten Eigenverwaltungsverfahrens, unter eigener intensiver Mitwirkung begleitet. Wegen der einzelnen vom Sachwalter vorgenommen Tätigkeiten wird auf die Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen. Der in Ansatz gebrachte Zuschlag mit einem Faktor erscheint dem Gericht angemessen und auch ausreichend.

2. Intensive Erörterung und Begleitung von SanierungsmaßnahmenBeteiligungen
Erhöhungsfaktor:

Ziel der Schuldnerin und der Sanierungsberater war die Sanierung des Geschäftsbetriebes im Wege des Insolvenzplanverfahrens. Es stellte sich jedoch heraus, dass nur eine Asset Deal umsetzbar war. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung im Antrag des Sachwalters verwiesen. Der in Ansatz gebrachte Zuschlag in Höhe von ist nicht zu beanstanden. Er erscheint dem Gericht angemessen und auch ausreichend.

3. Standorte
Erhöhungsfaktor:

Eine wesentliche Besonderheit des Verfahrens bestand in der hohen Anzahl von insgesamt zehn räumlich getrennten Betriebsstandorten. Unter erneuter Bezugnahme auf die detaillierten Ausführungen im Vergütungsantrag hält das Gericht den beantragten Zuschlag von 0,10 für erforderlich und angemessen.

4. Beteiligungen
Erhöhungsfaktor:

Eine wesentliche Besonderheit des Verfahrens lag darin, dass die Schuldnerin an insgesamt sieben Gesellschaften beteiligt war. Diese Beteiligungsstruktur führte zu einem erheblich gesteigerten Prüfungs-, Überwachungs- und Koordinationsaufwand, der in der Regelvergütung nicht hinreichend abgebildet wird. Auch hier wird wegen der näheren Begründung auf den Vergütungsantrag des Sachwalter Bezug genommen. Das Gericht hält den in Ansatz gebrachten Zuschlag in Höhe von für angemessen und ausreichend.

5. Gläubigerausschuss
Erhöhungsfaktor:

Für die während der Dauer der Eigenverwaltung erfolgte Zusammenarbeit mit dem eingesetzten Gläubigerausschuss, den dadurch erforderlich gewordenen zusätzlichen Arbeitsaufwand für Kommunikation und Abstimmung ist der vom Sachwalter in Ansatz gebrachte Zuschlag von als Ausgleich für den Mehraufwand angemessen und auch ausreichend. Insoweit ist dieser Zuschlag nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird wegen der näheren Begründung auf den Vergütungsantrag Bezug genommen.

6. Hohe Gläubigeranzahl
Erhöhungsfaktor:

Aufgrund der Vielzahl der Gläubigerforderungen ergab sich auch im Rahmen der Gläubigerbearbeitung vorliegend ein erheblicher Aufwand. Insgesamt haben 434 Gläubiger 722 Forderungen in einer Größenordnung von 130.673.771,65 € angemeldet. Auch hier wird wegen der näheren Begründung auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. Das Gericht hält den in Ansatz gebrachten Zuschlag in Höhe von für angemessen und ausreichend.

Insgesamt macht der Sachwalter einen Zuschlag in Höhe von geltend.

Nach Abzug eines Abschlages in Höhe von verbleibt ein Zuschlag von .

Der Abschlag in Höhe von ist nicht zu beanstanden. Abschläge, die in Betracht kommen, wenn im konkreten Fall die regulären Aufgaben des (vorläufigen bzw. endgültigen) Sachwalters in quantitativer oder qualitativer Hinsicht mit besonders unterdurchschnittlichem Aufwand verbunden waren sowie der Abschläge die aufgrund der intensiven Tätigkeit als vorl. Sachwalter die Tätigkeit des Sachwalters geebnet haben sind in diesem Fall angezeigt.

III.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 02.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Eröffnung des Verfahrens