Insolvenzbekanntmachung
Pastavino GmbH
Rosenheim
Das Amtsgericht Rosenheim hat zur Pastavino GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.04.2020, Aktenzeichen 605 IN 31/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Rosenheim
- Aktenzeichen
- 605 IN 31/19
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 24675
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 29.04.2020
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
605 IN 31/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pastavino GmbH, Salinstr. 1, 83022 Rosenheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Schlotter Roland, geboren am 07.03.1960, Oberer Stadtplatz 3,
94469 Deggendorf, Gz.: 19/19 RS/bk
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 24675
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum abzuschließenden Vergleich in dem Zivilrechtsstreit vor dem
Landgericht Deggendorf (Az. 32 O 228/20) mit folgendem Inhalt:
"Der Beklagte Roland Schlotter zahlt, zur Abgeltung der Ansprüche der
Insolvenzmasse gegen ihn, an diese insgesamt einen Betrag in Höhe von 25.000 €
und zwar in Raten von 15.000 € sofort, den Restbetrag in monatlichen Raten zu
je 500 €"
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.05.2020 Einwendungen
gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser
Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem
Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Rosenheim, Bismarckstr. 1, 83022 Rosenheim
erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 28.04.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pastavino GmbH, Salinstr. 1, 83022 Rosenheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Schlotter Roland, geboren am 07.03.1960, Oberer Stadtplatz 3,
94469 Deggendorf, Gz.: 19/19 RS/bk
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 24675
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum abzuschließenden Vergleich in dem Zivilrechtsstreit vor dem
Landgericht Deggendorf (Az. 32 O 228/20) mit folgendem Inhalt:
"Der Beklagte Roland Schlotter zahlt, zur Abgeltung der Ansprüche der
Insolvenzmasse gegen ihn, an diese insgesamt einen Betrag in Höhe von 25.000 €
und zwar in Raten von 15.000 € sofort, den Restbetrag in monatlichen Raten zu
je 500 €"
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.05.2020 Einwendungen
gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser
Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem
Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Rosenheim, Bismarckstr. 1, 83022 Rosenheim
erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 28.04.2020